So das Landgericht Dortmund in einer Entscheidung (Urteil vom 28. August 2018, Az.:10 O 11/19, nicht rechtskräftig). Das Gericht verneinte, dass es sich bei der Angabe der Größe um ein wesentliches Merkmal der beworbenen Kochbehältnisse im Sinne des §5a UWG handele und daher auch keine Irreführung durch Unterlassen vorliege.
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