Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Werbung eines Hotels mit der Angabe „4 Sterne Niveau“ irreführend, wenn keine Sterneklassifizierung nach DEHOGA vorliegt

Werbung eines Hotels mit der Angabe „4 Sterne Niveau“ irreführend, wenn keine Sterneklassifizierung nach DEHOGA vorliegt

So das Landgericht Essen in einer aktuell veröffentlichen Entscheidung (Urteil vom 4. April 2019, Az.:  43 O 151/18). Ein Hotel seine Leistungen mit der Angabe beworben. Eine Sterneklassifizierung lag nicht vor. Das Gericht sah daher die Angabe als irreführend an, da der Betrachter von einer solche Klassifizierung ausgehe und nicht z.B. von der Wertigkeit der Austattung der Zimmer.

EuGH: Onlinehändler muss nicht stets vor Vertragsschluss eine Telefonnummer angeben, sofern anderes schnelles& effizientes Kommunikationsmittel besteht

EuGH: Onlinehändler muss nicht stets vor Vertragsschluss eine Telefonnummer angeben, sofern anderes schnelles& effizientes Kommunikationsmittel besteht

So die Richter in einer Entscheidung (Urteil vom 10. Juli 2019, Az.: C-649/17). Verklagt worden war Amazon. Sofern also weitere Möglichkeiten des Kontakts über eine E-Mail-Adresse oder Kontaktformular erfolgt und der Onlinehändler Anfrage darüber zeitnah und schnell beantwortet, ist eine Einrichtung einer Telefonnummer  oder die Angabe einer Telefonnummer nach den Vorgaben des Fernabsatzrechtes nicht erforderlich. Das Ausgangsverfahren liegt noch beim Bundesgerichtshof, der den Sachverhalt im Wege einer Grundsatzentscheidung noch abschließend entscheiden wird.

Wieder einmal Influencer-Marketing:Fehlende Kennzeichnung von werblichen Aussagen kann zu einer Abmahnung führen

Wieder einmal Influencer-Marketing:Fehlende Kennzeichnung von werblichen Aussagen kann zu einer Abmahnung führen

So auch in einem Fall, in dem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nunmehr im Beschwerdewege eine einstweilige Verfügung erlassen hat (Beschluss vom 28. Juni 2019, Az.: 6 W 35/19). Das Landgericht hatte keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gesehen. Dies sahen die Richter am Oberlandesgericht anders. Offenbar waren die Instagram-Postings und Verlinkungen zu Produkten offenbar ausschlaggeben, zumal in Teilen auch eine geschäftliche Beziehung zwischen Influencer und Unternehmen, dessen Waren beworben wurden, dargelegt werden konnte.

Unser Tipp dazu: Unternehmen, die Influencer beauftragen, sollte sich überlegen, inwiefern sie sich rechtlich absichern. Denn: Auch Unternehmen können für ein Handeln von Influencern z.B. im Wettbewerbsrecht über § 8 Abs.2 UWG auf Unterlassung selbst in Anspruch genommen werden.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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