Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Werbung mit der Angabe „ist eine Marke der…“ setzt Inhaberschaft einer Marke durch den Werbenden selbst voraus, ansonsten Irreführung nach § 5 UWG
So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung im einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren (Urteil vom 8. August 2019, Az.: 6 U 40/19). Dort war die Angabe eines Unternehmens zu bewerten, dass mit der Angabe „ist eine Marke der…“ geworben hatte. Markeninhaber war das werbenden Unternehmen nicht. Daher sahen die Richter eine Irreführung nach § 5 UWG und in der Folge auch ein Unterlassungsanspruch zu Lasten des werbenden Unternehmens.
Trotz Sternchenhinweis und Erläuterung kann eine Irreführung vorliegen, wenn Erläuterung nicht erkennbar ist
So auch in einem Rechtsstreit rund um Mobilfunkdienstleistungen, den das OLG Hamburg zu entscheiden hatte (Urteil vom 09.Mai 2019, Az.: 3 U 150/18). Dort war ein Angebot in einem Werbebanner beworben worden. In der über den Werbebanner erreichbaren Landingpage waren Angebote für verschiedene Zielgruppen beworben worden. Eine Zielgruppe, „Junge Leute“, sollte besondere Konditionen des Angebotes erfahren und die Angaben dazu waren über einen Mouse-over-Effekt abrufbar. Zudem bediente sich der Werbenden eines voreingestellten Häkchens in einem Kasten, um aus seiner Sicht das Angebot für die Zielgruppe „Junge Leute“ darzustellen. Dies war, nach Absicht des Gerichts, wegen der Darstellungsweise nicht ausreichend und es lag eine Irreführung vor.
Fehlende Kennzeichnung durch durchgestrichene Mülltonne auf Produkt, das unter ElektroG fällt, ist Verstoß gegen das UWG
So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 25. Juli 2019, Az.: 6 U 51/19). In dem Streit zwischen zwei Mitbewerber war unstreitig, dass die verkauften Produkte, die unter das ElektroG fielen, entgegen der Vorschrift des § 9 Abs.2 ElektroG nicht mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet waren. Die Richter sehen darin ein Verstoß gegen § 3a UWG, da die Regelung des § 9 Abs.2 ElektroG eine Marktverhaltensregelung darstelle. Vor einigen Jahren hatte das OLG Köln einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht noch verneint.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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