So auch in einem Rechtsstreit rund um Mobilfunkdienstleistungen, den das OLG Hamburg zu entscheiden hatte (Urteil vom 09.Mai 2019, Az.: 3 U 150/18). Dort war ein Angebot in einem Werbebanner beworben worden. In der über den Werbebanner erreichbaren Landingpage waren Angebote für verschiedene Zielgruppen beworben worden. Eine Zielgruppe, „Junge Leute“, sollte besondere Konditionen des Angebotes erfahren und die Angaben dazu waren über einen Mouse-over-Effekt abrufbar. Zudem bediente sich der Werbenden eines voreingestellten Häkchens in einem Kasten, um aus seiner Sicht das Angebot für die Zielgruppe „Junge Leute“ darzustellen. Dies war, nach Absicht des Gerichts, wegen der Darstellungsweise nicht ausreichend und es lag eine Irreführung vor.