So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 25. Juli 2019, Az.: 6 U 51/19). In dem Streit zwischen zwei Mitbewerber war unstreitig, dass die verkauften Produkte, die unter das ElektroG fielen, entgegen der Vorschrift des § 9 Abs.2 ElektroG nicht mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet waren. Die Richter sehen darin ein Verstoß gegen § 3a UWG, da die Regelung des § 9 Abs.2 ElektroG eine Marktverhaltensregelung darstelle. Vor einigen Jahren hatte das OLG Köln einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht noch verneint.