So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 25. Juli 2019, Az.: 6 U 51/19). In dem Streit zwischen zwei Mitbewerber war unstreitig, dass die verkauften Produkte, die unter das ElektroG fielen, entgegen der Vorschrift des § 9 Abs.2 ElektroG nicht mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet waren. Die Richter sehen darin ein Verstoß gegen § 3a UWG, da die Regelung des § 9 Abs.2 ElektroG eine Marktverhaltensregelung darstelle. Vor einigen Jahren hatte das OLG Köln einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht noch verneint.
Fehlende Kennzeichnung durch durchgestrichene Mülltonne auf Produkt, das unter ElektroG fällt, ist Verstoß gegen das UWG
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