Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Regelung in AGB zu B2C-Kaufvertrag, dass Anzeige offensichtlicher Mängel nur in Schriftform möglich ist, ist unzulässig
So das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 08.Februar 2019, Az.: 7 O 5463/18, nicht rechtskräftig) in einem Verfahren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen einen Anbieter von Treppenliften. Dieser hat in den AGB für offenkundige Mängel die Schriftform für die Mängelanzeige vorgegeben. Das Gericht sieht hier einen Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB und die Klausel als unzulässig an, da auch eine Erklärung z.B. per E-Mail in Textform ausreichend ist. Ein Schriftformerfordernis geht über die gesetzliche Vorgaben hinaus.
EuGH entscheidet: Widerrufsrecht im Fernabsatz gilt auch für versiegelte Matratzen auch nach Entfernung der Versiegelung
Diese sind nicht dann generell vom Widerrufsrecht ausgenommen bzw. dieses wird durch das Entfernen der Versieglung zum Erlöschen gebracht. So der EuGH am 27. März 2019 (C-681/17). Der Onlinehändler kann sich nicht, in Deutschland auf die Regelung des § 312 g Abs.2 Nr.3 BGB, darauf berufen, da diese grds. nicht reinigbar sind und damit nach einem Widerruf die Verkehrsfähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann. 312 g Abs.2 Nr.3 BGB hat folgenden Wortlaut, unter dem Matratzen bei einer erfolgreichen Versiegelung nicht fallen würden:
„..Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:..Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde..“
Ausdrücklich verweist der EuGH auf einen bestehenden Wertersatzanspruch des Onlinehändlers.
Nennung einer Telefonnummer, die Kunden anrufen sollen, unter der aber keine Erreichbarkeit gegeben ist, ist wettbewerbswidrig
So das Oberlandesgericht München in ein aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28. Februar 2019, Az. 6 U 914/189. In einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen im Bereich der Energieversorgung waren zahlreichen Handlungen und deren wettbewerbsrechtliche Bewertung streitig. Darunter auch die Bewertung, nachdem per Beweisaufnahme festgestellt worden war, dass durch das beklagte Unternehmen bzw. deren im Auftrag handelnde Personen, eine Telefonnummer angegeben worden war, unter der aber keine Kontaktaufnahme möglich war, ob dies wettbewerbswidrig war. Die Richter des OLG München bejahten dies.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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