Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Neues zum Thema Testhinweiswerbung und deren Umsetzung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung ( Urteil vom 24. Januar 2019, Az.: I ZR 200/17 – Das beste Netz) unter anderem mit der rechtlichen Bewertung einer Testhinweiswerbung in einem Rechtsstreit zwischen zwei Telekommunikationsdienstleistungsanbietern zu beschäftigen. Das beklagte Unternehmen hatte im Rahmen der Bewerbung mit einem Test einer Fachzeitschrift geworben, bei das beklagte Unternehmen zum „Testsieger-Festnetz“ gekürt worden war, und dazu auch die Angabe „Das beste Netz“ verwendet. Dies war als irreführend durch die Klägerin aus dem Wettbewerbsrecht und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) heraus angegriffen worden, da die Angabe so nicht dem Testergebnis entsprach. Das Berufungsgericht hatte eine Irreführung angenommen. Der Bundesgerichtshof sah dies anders und sah in der Verwendung der Angabe keine Irreführung, da entgegen der Angaben des Berufungsgericht für die rechtliche Bewertung nur das vergebene Testsiegel und dessen Inhalt zu bewerten sei und nicht die Durchführung des Prüfverfahrens oder dabei erziele Berichte einer technischen Messung.
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) seit dem 26. April 2019 in Kraft
Am 25. April 2019 erfolgte die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Unternehmen müssen Maßnahmen treffen, um Informationen wirksam als Geschäftsgeheimnis zu schützen und bei Verletzungen auch Ansprüche durchsetzen zu können. So haben z.B. die Regelungen aus dem UWG (§§ 17-19 UWG) auch keine Geltung mehr.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung.
Ist eine Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht rechtsmissbräuchlich, so kann ein Unterlassungsvertrag gekündigt & Vertragsstrafe ggf. erfolgreich abgewehrt werden
So der Bundesgerichtshof in einer am 17. April 2019 veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 14.Februar 2019, Az.: I ZR 6/17 – Kündigung der Unterlassungsvereinbarung). Liegt ein Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs.4 UWG vor, kann dies, im Einzelfall betrachtet, ein wichtiger Grund sein, der eine außerordentliche Kündigen des Unterlassungsvertrages nach § 314 BGB rechtfertigt. Dazu, so die Richter des BGH, kommt der Rechtsgrund von Treu und Glauben nach § 242 BGB zur Anwendung. Wichtig ist auch, dass sich der Rechtsmissbrauch auch auf Forderungen von Vertragsstrafen auswirkt, die vor der Kündigung des Unterlassungsvertrages geltend gemacht werden. Diese sind dann, natürlich unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls, nicht mehr durchsetzbar.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.


