So der Bundesgerichtshof in einer am 17. April 2019  veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 14.Februar 2019, Az.: I ZR 6/17 – Kündigung der Unterlassungsvereinbarung). Liegt ein Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs.4 UWG vor, kann dies, im Einzelfall betrachtet, ein wichtiger Grund sein, der eine außerordentliche Kündigen des Unterlassungsvertrages nach § 314 BGB rechtfertigt. Dazu, so die Richter des BGH, kommt der Rechtsgrund von Treu und Glauben nach § 242 BGB zur Anwendung. Wichtig ist auch, dass sich der Rechtsmissbrauch auch auf Forderungen von Vertragsstrafen auswirkt, die vor der Kündigung des Unterlassungsvertrages geltend gemacht werden. Diese sind dann, natürlich unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls, nicht mehr durchsetzbar.