So der Bundesgerichtshof in einer am 17. April 2019 veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 14.Februar 2019, Az.: I ZR 6/17 – Kündigung der Unterlassungsvereinbarung). Liegt ein Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs.4 UWG vor, kann dies, im Einzelfall betrachtet, ein wichtiger Grund sein, der eine außerordentliche Kündigen des Unterlassungsvertrages nach § 314 BGB rechtfertigt. Dazu, so die Richter des BGH, kommt der Rechtsgrund von Treu und Glauben nach § 242 BGB zur Anwendung. Wichtig ist auch, dass sich der Rechtsmissbrauch auch auf Forderungen von Vertragsstrafen auswirkt, die vor der Kündigung des Unterlassungsvertrages geltend gemacht werden. Diese sind dann, natürlich unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls, nicht mehr durchsetzbar.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise müssen auf dem Kennzeichnungsetikett von Liquids für E-Zigaretten in einem visuellen Zusammenhang dargestellt werden
- OLG Bamberg: Fitnessstudio muss bei Werbung für Laufzeitverträge Gesamtpreis für gesamte Laufzeitzeit angeben und nicht nur den Preis pro Monat -> Verstoß gegen §§ 5a I, 5b I Nr. 3 UWG
- LG Hamburg: „Alter Wein in neuen Schläuchen“- Fehlende Informationen zum Widerrufsrecht bei Angeboten an Verbraucher über Onlineshop sind Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
- OLG Nürnberg: Blickfangwerbung mit Angabe „20% auf alle Ostersüßwaren“ irreführend, wenn über Erläuterung einer in der Angabe enthaltenen Fußnote bestimmte Ostersüßwaren von der Preisreduzierung ausgenommen sind
- BayObLG: Wirksamer Einbezug von AGB bei B2B-Vertrag bei deutlichem Hinweis auf Geltung der AGB und Auffindbarkeit unter Benennung einer URL bzw. Internetseite