Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung ( Urteil vom 24. Januar 2019, Az.: I ZR 200/17 – Das beste Netz) unter anderem mit der rechtlichen Bewertung einer Testhinweiswerbung in einem Rechtsstreit zwischen zwei Telekommunikationsdienstleistungsanbietern zu beschäftigen. Das beklagte Unternehmen hatte im Rahmen der Bewerbung mit einem Test einer Fachzeitschrift geworben, bei das beklagte Unternehmen zum „Testsieger-Festnetz“ gekürt worden war, und dazu auch die Angabe „Das beste Netz“ verwendet. Dies war als irreführend durch die Klägerin aus dem Wettbewerbsrecht und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) heraus angegriffen worden, da die Angabe so nicht dem Testergebnis entsprach. Das Berufungsgericht hatte eine Irreführung angenommen. Der Bundesgerichtshof sah dies anders und sah in der Verwendung der Angabe keine Irreführung, da entgegen der Angaben des Berufungsgericht für die rechtliche Bewertung nur das vergebene Testsiegel und dessen Inhalt zu bewerten sei und nicht die Durchführung des Prüfverfahrens oder dabei erziele Berichte einer technischen Messung.
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