Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Datenschutzkonferenz veröffentlicht Orientierungshilfe für Einsatz von Bodycams durch private Sicherheitsunternehmen
Dort enthalten sind Angaben zum Thema Datenschutzrecht bei diesem Vorgang.
Abrufbar ist das Dokument z.B. über den folgenden Link:
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Einsatz-von-Bodycams/Einsatz-von-Bodycams.html
Unklare Einschränkung einer Werbeaussage führt zu Wettbewerbswidrigkeit
Dies ist nichts neues, aber immer wieder Thema von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen, wie eine Entscheidung des Landgerichts Essen zeigt (Urteil vom 20. September 2018, Az.: 43 O 9/18). Ein Möbelhändler in einer Werbeanzeige unter anderem mit der Angabe „20 % auf alle Möbel, Matratzen und Lattenroste“ geworben, diese Angabe mit einer Ziffer (hochgestellt) versehen und dann im Rahmen der Werbedarstellung an anderer Stelle ergänzt:
„Diese Aktion gilt nur am verkaufsoffenen Sonntag, 10. Dezember 2017, im S-Markt H. Ausgenommen sind frei geplante Küchen, …-Artikel, Werbeartikel der laufenden Woche und bereits reduzierte Ware. Nicht kombinierbar mit anderen Rabatten..“
Unter anderem deswegen erfolgte eine Abmahnung eines Wettbewerbsvereins und das Klageverfahren. Das Gericht sah in der Aufklärung der Angabe durch die vorgenannte Ergänzung einen Wettbewerbsverstoß schon dadurch, dass auf „Werbeartikel der laufenden Woche“ Bezug genommen wird. Für die Betrachter der Werbung sei nicht erkennbar, welche Waren davon betroffen sind.
Streit um Angaben zu Stofftieren in Onlineverkaufsdarstellung: Maßangabe der diagonalen Größe nicht irreführend
Auch zu solchen Fragen müssen gelegentlich Gerichte entscheiden, wie eine aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln zeigt (Urteil vom 6. Februar 2019, Az. 6 U 141/18). Zwei Unternehmen, die Plüschtiere über das Internet verkaufen, stritten um die Frage, ob die Angabe der Größe eines Plüschtieres in einem Onlineverkaufsangebotes durch die Angabe der diagonalen Größe irreführend ist und zusätzlich die Angabe zur Größe von „Scheitel bis zur Sohle erfolgen muss. Die Richter des OLG Köln sahen in der konkreten Darstellung keine Irreführung.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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