Dies ist nichts neues, aber immer wieder Thema von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen, wie eine Entscheidung des Landgerichts Essen zeigt (Urteil vom 20. September 2018, Az.: 43 O 9/18). Ein Möbelhändler in einer Werbeanzeige unter anderem mit der Angabe „20 % auf alle Möbel, Matratzen und Lattenroste“ geworben, diese Angabe mit einer Ziffer (hochgestellt) versehen und dann im Rahmen der Werbedarstellung an anderer Stelle ergänzt:

„Diese Aktion gilt nur am verkaufsoffenen Sonntag, 10. Dezember 2017, im S-Markt H. Ausgenommen sind frei geplante Küchen, …-Artikel, Werbeartikel der laufenden Woche und bereits reduzierte Ware. Nicht kombinierbar mit anderen Rabatten..“

Unter anderem deswegen erfolgte eine Abmahnung eines Wettbewerbsvereins und das Klageverfahren. Das Gericht sah in der Aufklärung der Angabe durch die vorgenannte Ergänzung einen Wettbewerbsverstoß schon dadurch, dass auf „Werbeartikel der laufenden Woche“ Bezug genommen wird. Für die Betrachter der Werbung sei nicht erkennbar, welche Waren davon betroffen sind.