Auch zu solchen Fragen müssen gelegentlich Gerichte entscheiden, wie eine aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln zeigt (Urteil vom 6. Februar 2019, Az. 6 U 141/18). Zwei Unternehmen, die Plüschtiere über das Internet verkaufen, stritten um die Frage, ob die Angabe  der Größe eines Plüschtieres in einem Onlineverkaufsangebotes durch die Angabe der diagonalen Größe irreführend ist und zusätzlich die Angabe zur Größe von „Scheitel bis zur Sohle erfolgen muss. Die Richter des OLG Köln sahen in der konkreten Darstellung keine Irreführung.