Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Wenn kein Patent mehr besteht und dieses erloschen ist, darf damit nicht mehr geworben werden
So das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (Urteil vom 20. Dezember 2018, Az.: I-2 U 26/18, n.rkr.) und bejahte damit einen Unterlassungsanspruch, der sich aus einer Irreführung ergibt. Geklagt hatte ein Unternehmen, das Rennwagen herstellt, gegen ein Unternehmen, das Spielzeugautos und Rennbahnsets herstellt und vertreibt. Letzteres Unternehmen hatte dabei auf Verpackungen von Spielzeugautos und Verpackungen von Rennbahnsets sowie in den Anleitungen und den Produktbeschreibungen mit dem Hinweis auf ein deutsches Patent, dessen Inhaber der Vorstandsvorsitzende des beklagten Unternehmens gewesen ist. Die Besonderheit war, dass das in der Werbung benannte Patent bereits am 03.April 2007 mangels Zahlung der Jahresgebühr erloschen war. Das klagende Unternehmen sah darin eine wettbewerbsrechtliche Irreführung durch eine unzulässige Patentberühmung. Das Oberlandesgericht bejahte dies.
Brexit – Auch im Markenrecht ist ggf. Vorbereitung erforderlich
Nachdem gestern das britische Unterhaus den vorgelegten Brexit-Austrittsvertrag abgelehnt hat, stellt sich auch im Markenrecht die Frage, wie Markeninhaber und Unternehmen sich vorbereiten sollen.
Betroffen sind dabei vor allem Unternehmen, die Unionsmarken angemeldet oder bereits registriert haben.
Mit einem Austritt in ungeregelter Form soll dann nach Mitteilung der zuständigen Behörde gelten, dass bei laufenden Anmeldeverfahren während einer Übergangsphase von 9 Monaten der Anmelder eine nationale Markenanmeldung einreichen kann, für die dann weitere Kosten entstehen, zugleich aber die wichtige Priorität der Unionsmarkenanmeldung Geltung hat.
Bei bereits eingetragenen Unionsmarken soll ein nationale Marke entstehen. Der Markeninhaber wird darüber informiert und soll die Möglichkeit haben, auf diese zu verzichten.
Tipp:
Prüfen Sie, ob bereits jetzt eine nationale Markenanmeldung in Großbritannien Sinn macht. Dies kann z.B. in einem laufenden Anmeldeverfahren einer Unionsmarke Sinn machen, wenn dort das EUIPO Probleme bei der Anmeldung sieht oder gar die Anmeldung abgelehnt hat und Sie dagegen vorgegangen sind
Prüfen Sie bestehende Markenlizenzverträge, sofern dort eine Nutzung in Großbritannien betroffen ist. Sind Sie Lizenzgeber, müssen Sie das Recht der Marke auch bei einem Brexit gewährleisten.
Quelle
https://www.gov.uk/government/publications/trade-marks-and-designs-if-theres-no-brexit-deal
Anspruch auf Unterlassung einer Irreführung bei Anhängen an ASIN bei Amazon, wenn andere Produkte durch anderen Händler geliefert werden, kann mangels schutzwürdigem Interesse ausgeschlossen sein
Und zwar dann, so das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung (Urteil vom 22. November 2018; Az.: 4 U 4 U 73/18), wenn der klagende Unternehmen selbst nicht Hersteller der beworbenen Waren ist (dieser Eindruck aber entstanden ist) und die Angaben im Rahmen der ASIN einfach ändern kann. Dann ist der eigentlich bestehende Anspruch einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung, der auch durch die Richter des OLG Hamm bejahte wurde, nicht durchsetzbar. Das Gericht hatte den Rechtstreit zwischen zwei Amazon-Händler zu entscheiden. Das klagende Unternehmen hatte eine ASIN angelegt und dabei eine Ladegerät wie folgt im Rahmen der Artikelbezeichnung angegeben:
„Netzladegerät, Reiseladegerät, Ladegerät für T ##### von X“.
Das beklagte Unternehmen hatte ich an die ASIN „herangehangen“. Im Rahmen eines Testkaufs wurde dann festgestellt, dass die gelieferten Waren nicht von „X“, sondern einem anderen Hersteller stammten. Das Gericht verneinte den zwar grundsätzlich bestehenden Anspruch , da das klagende Unternehmen selbst den Eindruck erweckt habe, Hersteller der verkauften Produkte zu sein. Dies zwar nachweislich und unstreitig nicht der Fall.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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