dann ist dies eine Werbung mi einer Selbstverständlichkeit und damit Irreführend nach § 5 UWG. So das Oberlandesgericht Stuttgart in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 20. Dezember 2018, Az.: 2 U 26/18). Grundsätzlich nimmt jede Apotheke, so auch in § 43 AMG geregelt, für verschreibungspflichtige Medikamente Rezepte entgegen und händige die Medikamente dann dem Kunden aus.