Juristen nennen dies einen Fall der sog. Drittunterwerfung. Sie müssen gegenüber dem nachfolgenden Abmahner, der Sie erneut abmahnt umfangreich offenlegen, dass sie bereits einmal abgemahnt wurden und bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Auch die Unterlassungserklärung muss vorgelegt werden und zwar in der Form, in der diese gegenüber dem Erstabmahner abgegeben wurde. Geschieht dies nicht, so wieder einmal entschieden durch das Landgericht Würzburg, Beschluss vom 27. September 2018, Az.: 1 HK O 1487/18) müssen Sie ggf. in einem gerichtlichen Verfahren die Kosten des Verfahrens tragen. Ein solches gerichtliches Verfahren kann dann entstehen, wenn Sie gegen über dem Zweiabmahner nicht ausreichend Informationen geben. Dann kann ein Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Werden dann im Gerichtsverfahren alle Informationen vorgelegt, ist dies zu spät, um aus der „Kostenfalle“ entkommen zu können.