Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Wer den Hersteller nicht nennt und unter Preisen wirbt, bekommt ein Problem

Wer den Hersteller nicht nennt und unter Preisen wirbt, bekommt ein Problem

Die Bewerbung von Elektrohaushaltgeräte ohne Angaben des Herstellers ist eine Irreführung durch Unterlassen So das Landgericht Dortmund in einer Entscheidung (Urteil vom 24. Oktober 2018, Az.: 10 O 15/18). Ein Möbelhändler hatte Elektrohaushaltsgeräte unter Angabe von Preisen in einer Werbung beworben und dabei die Hersteller der Geräte nicht genannt. Dies sieht das Landgericht Dortmund aber als Fehlen einer wesentlichen Information an, die der Verbraucher für eine Entscheidung über den Kauf oder Nicht-Kauf benötigt. Das Gericht bejahte daher eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG

Nutzung einer bekannten Marke in Domain durch Wiederverkäufer kann Markenrechte verletzen

Nutzung einer bekannten Marke in Domain durch Wiederverkäufer kann Markenrechte verletzen

So der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 28. Juni 2018, Az.: I ZR 236/16 – keine-vorwerk-vertretung). Geklagt hatte der Markeninhaber, der unter anderem die registrierte Wortmarke „Vorwerk“ registriert hat, gegen die Verwendung der Marke in der Domain und auch der Nutzung der Domain z.B. für bezahlte Werbeanzeigen in Internetsuchmaschinen. Beklagt war der Shop Inhaber, der die Domain für seinen Onlineshop nutzte, und dort unter anderem auch gebrauchte Waren anbot, die durch den Markeninhaber veräußert wurden waren. Die Richter des BGH hoben eine Berufungsentscheidung auf und weisen diese zur Neuentscheidung zurück. In der umfangreichen Entscheidung sagen die Richter z.B., dass trotz des Verkaufs von gebrauchten Waren, die unter der Marke in den Verkehr gebracht wurden, die Verwendung der Marke in der Domain gegen die guten Sitten verstößt und damit eine Markenrechtsverletzung nach § 23 MarkenG nicht ausgeschlossen ist.

BGH äußert sich zu Rechtsmissbrauch im UWG

BGH äußert sich zu Rechtsmissbrauch im UWG

In zwei Entscheidungen (Versäumnisurteil vom 26. April 2018, Az.: I ZR 248/16 – Abmahnaktion II und Versäumnisurteil vom 26. April 2018, Az.:  I ZR 249/16) ging es unter anderem um die Bewerbung von Zeitungsrollen und Briefkosten mit den Angaben „Umweltfreundlich produziert „oder „Umweltfreundlich  produziert -lösungsmittelfrei“ sowie  einem  Siegel  mit  der  Aufschrift „Geprüfte Qualität“. Das klagende Unternehmen hatte dazu zunächst die Zentrale einer Baumarktkette abgemahnt und kurz danach, nach Erlass einer einstweiligen Verfügung aus der ersten Abmahnung, weitere 203 Gesellschafter der Baumarktkette, die in Ihren Geschäften die mit den Angaben beworbene Waren zum Kauf angeboten haben sollen. In dem beiden Verfahren vor dem BGH waren noch Unterlassungsansprüche sowie Abmahnkosten sowie Testkaufkosten streitig, nach dem zunächst die Landgerichte die Klage wegen Rechtsmissbrauch abgewiesen hatten und die Berufungsgerichte den Rechtsmissbrauch verneint hatten. Der BGH sah in beiden gleichgelagerten Verfahren einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs.4 UWG als gegeben an. Maßgeblich, so die Richter, sei dass kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse am dem umfassenden Vorgehen gegen die Zentrale der Baumarktkette und die einzelnen Gesellschafter und deren Ladengeschäfte vorgelegen habe und ferner auch aus der einstweiligen Verfügung gegen die Zentreale der Baumarktkette heraus selbst ausreichen gesichert gewesen sei, dass die wohl unzutreffenden Angaben nicht mehr verwendet werden.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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