So das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (Urteil vom 8. Juni 2018, Az.: 38 O 91/17). In dem Rechtsstreit eines Wettbewerbsvereins mit einem Unternehmen, das Einrichtungshäuser betreibt, war dessen Werbung in einer Werbebeilage streitig. So hatte das Unternehmen unter anderem mit folgender Angabe geworben: „Neueröffnung nach Umbau & Umgestaltung vieler Abteilungen“ Dies sah das Gericht als irreführend an und sah vor allem in der fehlenden Schließung der betroffenen Einrichtungshäuser das Problem.
Die Werbung mit der Angabe „Neueröffnung“ ist irreführend, wenn beworbenes Geschäft nicht längere Zeit geschlossen war, sondern während eines Umbaus geöffnet war
