Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Verkauf von Kinesio-Tapes erfordert Angabe des Grundpreises
So das Landgericht München I in einer aktuellen Entscheidung (Endurteil vom 26. Juni 2018, Az.: 1 HK O 5839/18). Gerichtlich vorgegangen war ein Wettbewerbsverein gegen ein Unternehmen, dass über einen Onlineshop Kinesio-Tapes ohne die Grundpreisangabe dargestellt hatte. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) und damit auch § 3a UWG dar.
Unklare Regelung zu Werbevorgaben in AGB eines Herstellers im selektiven Vertriebssystem unzulässig
Das Landgericht Köln hatte in einem Verfahren die AGB eines Markenerstellers zu prüfen, die unter anderem auch Regelungen für den selektiven Vertrieb der Waren enthielten (Urteil vom 11. Juli 2018, Az.: 26 O 128/17). Das Gericht hatte unter anderem folgende Regelung zu prüfen: „[Irreführende] Angaben sind ebenso wie reißerische und/oder marktschreierische Aussagen zu unterlassen. Hierunter fallen insbesondere eine Gegenüberstellung von durchgestrichenen UVP und Verkaufspreis oder Werbeaussagen, die den unzutreffenden Eindruck erwecken, die Vertragsprodukte würden zu Schleuderpreisen (Schnäppchenpreisen, Sparpreisen etc.) angeboten…“ In dieser Regelung sah das Gericht eine unzulässige Klausel, da die enthaltenen Begriffe wir „reißerisch“ so unklar seien, dass der Vertragspartner den Vertragsinhalt nicht vorhersehen könne.
Bewerbung eines konkreten Pkw unter Angabe einer konkreten Ausstattung erfordert…
auch die Angabe der Motorisierung. Dies ist eine wesentliche Information, deren Nicht-Angabe eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG darstellt. So das Landgericht Köln einer Entscheidung (Urteil vom 18. Juli 2018, Az. 84 O 31/18). Ein Kfz-Händler hatte ein Neuwagen mit konkreten Ausstattungsmerkmalen in einer Prinzwerbung beworben. Die Angaben zur Motorisierung fehlte. Dies sei eine wesentliche Information und daher sein die Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht zu Recht erfolgt, so das Gericht.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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