Dies gilt dann, wenn ein schuldhaftes Verhalten vorliegt und die Plattformen als Erfüllungsgehilfen tätig werden. So auch in einem Fall, den das Landgericht Memmingen zu entscheiden hatte (Endurteil vom 18. Juli 2018, Az.: 1 HK O 137/18). Nach einer Unterlassungserklärung war der zuvor Abgemahnte auf 4000 EUR Vertragsstrafe verklagt worden. Die Verstöße befanden sich auf zwei bekannten Immobilienvermittlungsplattformen. Das Gericht rechnete diese Plattformen dem Abgemahnten als Erfüllungsgehilfen zu. Im Falle des Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung muss sich der Unterlassungsschuldner exkulpieren, das heißt das Nicht-Verschulden beweisen. Dies gelang in dem zu entscheidenden Fall nicht. Die Vertragsstrafe war daher begründet und die Verurteilung erfolgte.
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