So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung (Urteil vom 1. November 2018, Az.: 6 U 122/17). Zu entscheiden war über die Zulässigkeit der Werbung eines Unternehmens, dass Fitnessstudios betreibt. Dieses hatte im Rahmen einer Rabattaktion mit den Aussagen „Olympia Special“, „wir holen Olympia in den Club“ und „Training bei XXXX wird olympisch“ geworben. Die Klage des Deutschen Olympischen Sportbundes wurde abgewiesen, da das Gericht nur eine reine Bezugnahme auf das aktuelle Ereignis sah und keine unzulässigen und damit rechtswidrigen Imagetransfer.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Bremen: Bewerbung eines Produktes mit der Angabe „LGA geprüft“ ohne Hinweis zu Prüfkriterien oder einer Fundstelle, wo Prüfkriterien auffindbar sind, ist eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG->Unklarer Link in Onlineverkaufsangebot reicht nicht aus
- LG Mannheim: Sorge um die Verwendung unbefugt offengelegter Daten nach Scraping von personenbezogenen Daten aus einem Account eines sozialen Netzwerkes kann einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 I DSGVO darstellen
- EuGH: Verantwortliche haften bei Verstößen gegen die DSGVO prinzipiell immer auch in einem Sachverhalt, wenn durch eine Fehlverhalten eines Mitarbeitenden der Verstoß gegen die DSGVO ausgelöst wird
- LG Mannheim: Wegfall der „Unbeschwertheit“ der Nutzung von Social Media begründet bei Scraping von personenbezogenen Daten aus sozialem Netzwerk keinen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO
- BGH: kein Anspruch eines Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Handelsregister auf Löschung nach Art. 17 DSGVO oder Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO bezogen auf sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift