So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung (Urteil vom 1. November 2018, Az.: 6 U 122/17). Zu entscheiden war über die Zulässigkeit der Werbung eines Unternehmens, dass Fitnessstudios betreibt. Dieses hatte im Rahmen einer Rabattaktion mit den Aussagen „Olympia Special“, „wir holen Olympia in den Club“ und „Training bei XXXX wird olympisch“ geworben. Die Klage des Deutschen Olympischen Sportbundes wurde abgewiesen, da das Gericht nur eine reine Bezugnahme auf das aktuelle Ereignis sah und keine unzulässigen und damit rechtswidrigen Imagetransfer.