Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Irreführung durch unvollständige Angaben
Die Werbung eins Fluggastrechteportals mit einer zu erwartenden Entschädigung ohne Mitteilung darüber, dass eine Gebühr in erheblicher Höhe einbehalten wird, ist irreführend. So das Landgericht Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 20. Juni 2018, Az.: 84 O 45/18). Das im einstweiligen Verfügungsverfahren aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch genommene Unternehmen hatte in Google AdWord-Anzeigen und im Sozialen Netzwerk Facebook geworben und dabei Entschädigungen bis zu 600 EUR in Aussicht gestellt, die von Fluggesellschaften erstritten werden könnten. Jedoch wurde im Rahmen der Werbung nicht darauf hingewiesen, dass von diesem Betrag eine Gebühr in Höhe von 24,5 Prozent zzgl. Umsatzsteuer einbehalten wird zugunsten des werbenden Unternehmens. Dies sah das Gericht als irreführend an.
Kurzfristiges Angebot begründet Wettbewerbsverhältnis
Dies gilt auch für einen Onlinehändler, der Waren aus verschiedenen Warengruppen anbietet und in einer Warengruppe kurzfrsiti Waren angeboten hat. Die Folge ist, dass eine Abmahnung durch einen Mitbewerber bei Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ausgesprochen werden kann. Diese nicht ganz neue Ansicht wurde in einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 18. Juni 2018, Az.: 6 U 93/17) bestätigt. Zwei Unternehmen, die bei eBay Waren anboten, waren in eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung geraten. Nach Erledigung des Rechtsstreits war nur noch über die Prozesskosten zu entscheiden. Im Rahmen der Entscheidung führt das Gericht auch aus, dass eine konkretes Wettbewerbsverhältnis unter anderem deswegen vorliege, dass kurzfristig die Waren, hier Alufolie, angeboten wurden.
Widersprüchliche Angaben bei eBay-Verkaufsdarstellung zu Widerrufsfrist
(im Streitfall: 2 Wochen und 1 Monat) sind abmahnbar, da ein Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 312d I BGB i.V.m. Art. 246a § 1 II Nr. 1 und § 4 I EGBGB vorliegt. Diese nicht ganz neue Ansicht wurde in einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 18. Juni 2018, Az.: 6 U 93/17) bestätigt. Zwei Unternehmen, die bei eBay Waren anboten, waren in eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung geraten. Nach Erledigung des Rechtsstreits war nur noch über die Prozesskosten zu entscheiden. Im Rahmen der Entscheidung führt das Gericht auch aus, dass die unterschiedlichen Angaben der Widerrufsfristen wettbewerbswidrig ist.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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