Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Irreführung durch Testhinweiswerbung

Irreführung durch Testhinweiswerbung

Eine Testhinweiswerbung ist  irrführend nach § 5 UWG, wenn das beworbene Produkt nicht die gleichen Eigenschaften wie das getestete Produkt hat (z.B. andere Größe). So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 13. April 2018, Az.: 6 U 166/17). Dort war mit dem Testergebnis einer Matratze geworben worden, wobei sich das Testergebnis nur eine bestimmte Größe der Matratze und Härtegrad bezog. Die Verwendung des Testergebnisses für andere Matratze z.B. in anderen Größen sah das Gericht daher als irreführend an. Diese Entscheidung verwundert nicht, da die Werbung mit Testergebnissen sehr genau und detalliert zu erfolgen hat, um aus Sicht des Wettbewerbsrechts eine Irreführung zu vermeiden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn es um die konkrete Ausgestaltung der Werbemaßnahme, egal ob online oder offline, geht.

Testhinweiswerbung in Artikelüberschrift auf Produktübersichtsseite in E-Commerce-Angebot erfordert Angabe der Testfundstelle in unmittelbarer Nähe

Testhinweiswerbung in Artikelüberschrift auf Produktübersichtsseite in E-Commerce-Angebot erfordert Angabe der Testfundstelle in unmittelbarer Nähe

Die Angabe erst auf der Detailseite ist eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG. So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 13. April 2018, Az.: 6 U 166/17) für Verkaufsdarstellungen auf Amazon. Im Streitfall war bereits in der Überschrift, die für den Nutzer bei Eingabe eines Suchergebnisses erschien, mit einem Testergebnis als Testhinweiswerbung geworben worden, ohne die Testfundstelle anzugeben. Dies reichte dem Gericht nicht aus.

Mal wieder E-Mail: Voreingestelltes Häkchen ist keine wirksame Einwilligung nach § 7 UWG

Mal wieder E-Mail: Voreingestelltes Häkchen ist keine wirksame Einwilligung nach § 7 UWG

Über eine aktuelle Entscheidung, in der ein Gericht dies erneut entscheiden hat, berichtet die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.. Entschieden hat das Landgericht München I (Urteil vom 4. Juni 2018, Az.: 4 HK O 8135/17, nicht rechtskräftig) zur Darstellung in einem Onlineshop. Ferner, so die Mitteilung, sieht das Gericht auch einen Bestellabbruch oder die Anlage eines Kundenkontos als nicht ausreichend an, um sich auf die gesetzliche Ausnahme des § 7 Abs.3 UWG zu berufen, da diese Handlungen noch nicht das Merkmal des „Verkaufs einer Ware“ erfülle.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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