Dies gilt auch für einen Onlinehändler, der Waren aus verschiedenen Warengruppen anbietet und in einer Warengruppe kurzfrsiti Waren angeboten hat. Die Folge ist, dass eine Abmahnung durch einen Mitbewerber bei Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ausgesprochen werden kann. Diese nicht ganz neue Ansicht wurde in einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 18. Juni 2018, Az.: 6 U 93/17) bestätigt. Zwei Unternehmen, die bei eBay Waren anboten, waren in eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung geraten. Nach Erledigung des Rechtsstreits war nur noch über die Prozesskosten zu entscheiden. Im Rahmen der Entscheidung führt das Gericht auch aus, dass eine konkretes Wettbewerbsverhältnis unter anderem deswegen vorliege, dass kurzfristig die Waren, hier Alufolie, angeboten wurden.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Koblenz: 100 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über Telefonnummer nach Scraping von personenbezogenen Daten aus Sozialem Netzwerk
- OLG Brandenburg: Mehr als 600 Bewertungen in mehr als 15 Jahren auf Internetauktionsplattform sowie Verkauf von Waren aus verschiedensten Produktgruppen = Verkäufer ist nicht Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
- BGH: 500 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für unberechtigte Einmeldung von personenbezogen Daten durch Telekommunikationsdienstleistungsanbieter nach Vertragswideruf an Schufa angemessen
- BGH: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art 82 DSGVO wegen Verwendung von E-Mail-Adresse ohne Einwilligung für E-Mail-Werbung, wenn Schaden nicht hinreichend dargelegt und bewiesen wird
- OLG Zweibrücken: Überlässt der Ehepartner seinen E-Mail-Account nebst Passwort, kann Anscheinsvollmacht und damit Stellvertretung für über diesen E-Mail-Account verschickte Willenserklärungen entstehen