Dies gilt auch für einen Onlinehändler, der Waren aus verschiedenen Warengruppen anbietet und in einer Warengruppe kurzfrsiti Waren angeboten hat. Die Folge ist, dass eine Abmahnung durch einen Mitbewerber bei Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ausgesprochen werden kann. Diese nicht ganz neue Ansicht wurde in einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 18. Juni 2018, Az.: 6 U 93/17) bestätigt. Zwei Unternehmen, die bei eBay Waren anboten, waren in eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung geraten. Nach Erledigung des Rechtsstreits war nur noch über die Prozesskosten zu entscheiden. Im Rahmen der Entscheidung führt das Gericht auch aus, dass eine konkretes Wettbewerbsverhältnis unter anderem deswegen vorliege, dass kurzfristig die Waren, hier Alufolie, angeboten wurden.