Die Werbung eins Fluggastrechteportals mit einer zu erwartenden Entschädigung ohne Mitteilung darüber, dass eine Gebühr in erheblicher Höhe einbehalten wird, ist irreführend. So das Landgericht Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 20. Juni 2018, Az.: 84 O 45/18). Das im einstweiligen Verfügungsverfahren aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch genommene Unternehmen hatte in Google AdWord-Anzeigen und im Sozialen Netzwerk Facebook geworben und dabei Entschädigungen bis zu 600 EUR in Aussicht gestellt, die von Fluggesellschaften erstritten werden könnten. Jedoch wurde im Rahmen der Werbung nicht darauf hingewiesen, dass von diesem Betrag eine Gebühr in Höhe von 24,5 Prozent zzgl. Umsatzsteuer einbehalten wird zugunsten des werbenden Unternehmens. Dies sah das Gericht als irreführend an.