(im Streitfall: 2 Wochen und 1 Monat) sind abmahnbar, da ein Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 312d I BGB i.V.m. Art. 246a § 1 II Nr. 1 und § 4 I EGBGB vorliegt. Diese nicht ganz neue Ansicht wurde in einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 18. Juni 2018, Az.: 6 U 93/17) bestätigt. Zwei Unternehmen, die bei eBay Waren anboten, waren in eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung geraten. Nach Erledigung des Rechtsstreits war nur noch über die Prozesskosten zu entscheiden. Im Rahmen der Entscheidung führt das Gericht auch aus, dass die unterschiedlichen Angaben der Widerrufsfristen wettbewerbswidrig ist.