(im Streitfall: 2 Wochen und 1 Monat) sind abmahnbar, da ein Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 312d I BGB i.V.m. Art. 246a § 1 II Nr. 1 und § 4 I EGBGB vorliegt. Diese nicht ganz neue Ansicht wurde in einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 18. Juni 2018, Az.: 6 U 93/17) bestätigt. Zwei Unternehmen, die bei eBay Waren anboten, waren in eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung geraten. Nach Erledigung des Rechtsstreits war nur noch über die Prozesskosten zu entscheiden. Im Rahmen der Entscheidung führt das Gericht auch aus, dass die unterschiedlichen Angaben der Widerrufsfristen wettbewerbswidrig ist.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Bremen: Bewerbung eines Produktes mit der Angabe „LGA geprüft“ ohne Hinweis zu Prüfkriterien oder einer Fundstelle, wo Prüfkriterien auffindbar sind, ist eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG->Unklarer Link in Onlineverkaufsangebot reicht nicht aus
- LG Mannheim: Sorge um die Verwendung unbefugt offengelegter Daten nach Scraping von personenbezogenen Daten aus einem Account eines sozialen Netzwerkes kann einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 I DSGVO darstellen
- EuGH: Verantwortliche haften bei Verstößen gegen die DSGVO prinzipiell immer auch in einem Sachverhalt, wenn durch eine Fehlverhalten eines Mitarbeitenden der Verstoß gegen die DSGVO ausgelöst wird
- LG Mannheim: Wegfall der „Unbeschwertheit“ der Nutzung von Social Media begründet bei Scraping von personenbezogenen Daten aus sozialem Netzwerk keinen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO
- BGH: kein Anspruch eines Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Handelsregister auf Löschung nach Art. 17 DSGVO oder Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO bezogen auf sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift