Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Werbung mit einer Rabattaktion und Angabe „Ausgenommen…Angebote aus unserem aktuellen Prospekt“ wettbewerbswidrig

Werbung mit einer Rabattaktion und Angabe „Ausgenommen…Angebote aus unserem aktuellen Prospekt“ wettbewerbswidrig

So das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 22. März 2018, Az.: 4 U 4/18). In dem Rechtsstreit eines Wettbewerbsvereins war streitig, ob die Werbung irreführend ist, wenn mit einer Rabattaktion mit einem prozentual bezifferten Rabatt geworben wird und dann in der Werbegestaltung der Hinweis erteilt wird: „Ausgenommen…Angebote aus unserem aktuellen Prospekt“. Nach dem die Klage in der ersten Instanz noch abgewiesen worden war, wurde im Berufungsverfahren die Verurteilung zur Unterlassung vorgenommen. Der Senat in Hamm verwies dabei zur Begründung nur auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2017, Az.: I ZR 153/16 – 19% MwSt. GESCHENKT). In der Entscheidung des BGH hat dieser die Grundsätze aufgestellt, dass eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG vorliegt, wenn die Einschränkungen der Rabattaktion nicht klar dargestellt sind.

Ablehnung durch Onlinehändler von ausländischem Bankkonto als Auswahl der Zahlungsart im SEPA-Lastschriftverfahren bei deutschem Kunden unzulässig

Ablehnung durch Onlinehändler von ausländischem Bankkonto als Auswahl der Zahlungsart im SEPA-Lastschriftverfahren bei deutschem Kunden unzulässig

So nach einer aktuellen Mitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) das OLG Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 20. Aptil 2018, Az.: 4 U 120/17, nicht rechtskräftig)  eines Klageverfahrens gegen einen Onlinehändler. Das Urteil, zudem wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen wurde, aber noch nicht bekannt ist, ob diese eingelegt wurde, zeigt auf, dass ein Onlinehändler ein ausländische Bankkonto, dass als Zahlungsart im Rahmen der SEPA-Lastschrift ausgewählt wurde, nicht ablehnen darf. Die Vorschrift des Art.9 Abs.2 der entsprechenden Verordnung sei eine verbraucherschützende Vorschrift und ein Verstoß dagegen daher rechtswidrig.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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