es sich bei den Anrufen um Anrufe handelt, die den Zweck haben, telefonische Kaufangebote zu erhalten, die durch Kunden der Makler abgeben werden. Keine Einwilligung liegt jedoch für Anrufe von Maklern vor, wenn diese ihre eigene dienste als Makler anbieten oder gar einen Vertrag mit dem Inserenten schließen wollen. So das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 12.juni 2018, Az.: 8 U 153/17) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Antragtellern war eine Rechtsanwältin, die eine Wohnung privat bei eBay-Kleinanzeigen unter Angabe einer Telefonnummer angeboten hatte. Diese fühlte sich von dem Anruf einer Immobilienmaklerin belästig und sah darin einen unerlaubten Werbeanruf und damit auch einen Unterlassungsanspruch. Diese wies das Oberlandesgericht Karlsruhe jedoch insofern zurück, als dass der Anruf den Zweck hat, telefonische Kaufangebote zu erhalten, die durch Kunden der Makler abgeben werden. Für diesen Fall sei die Angabe der Telefonnummer als Einwilligung zu sehen.
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