Der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ genügt nicht den Anforderungen von § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB und ist damit auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Dies hat aktuell nach Angabe der Verbraucherzentrale NRW das Oberlandesgericht München entschieden (Urteil vom 17. Mai 2018, Az.:6 U 3815/17) und damit eine Entscheidung des Landgerichts München I aus Oktober 2017 bestätigt. Da die Revision nicht zugelassen wurde, kann das beklagten Unternehmen die Nichtzulassungsbeschwerde erheben. Ob dies geschehen ist, ist nicht bekannt.
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