Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Datenschutzkonferenz veröffentlicht Kurzpapier zur Unterrichtung & Verpflichtung von Beschäftigten nach DSVGO
Dieses Kurzpapier kann Unternehmen, sofern diese Verantwortliche im Sinne der DSGVO sind, helfen, die bestehende Verpflichtung zur Unterrichtung und Verpflichtung der Beschäftigten und damit die Absicherung des Unternehmens zu erfüllen. Ein Mustervorschlag ist ebenfalls enthalten.
Quelle:
https://datenschutzzentrum.de/artikel/1235-Kurzpapier-Nr.-19-.html
Liste zu Datenverarbeitungsvorgängen, bei denen Datenschutzfolgeabschätzung Pflicht ist, veröffentlicht
Diese von den Aufsichtsbehörden der Länder erstellte Liste zeigt auf, in welchen Fällen Unternehmen als Verantwortliche im Sinne der DSGVO eine Datenschutzfolgeabschätzung vorzunehmen. Dies ist eine der neuen Pflichten seit dem 25. Mai 2018, deren Nichteinhaltung mit Bußgeldern belegt werden kann.
Quelle:
Person, die sich über Webdesign-Vertrag auch zur Domainregistrierung &Domaininhaberschaft für ausländischen Kunden verpflichtet, haftet für durch Domain verursachte Kennzeichenrechtsverletzung
So das Landgericht Köln in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 3. April 2018, Az.: 31 O 179/17). In dem Rechtsstreit war die Frage der Verletzung von Kennzeichenrechten unter anderem durch die Registrierung einer Domain streitig. Das Landgericht sieht hier den Domaininhaber, der im Rahmen eines Webdesignvertrages auch die Registrierung der Domain für seinen ausländischen Kunden vertraglich vereinbart hatte, als Beklagter der geltend gemachten Ansprüche, unter anderem auf Unterlassung, als gegeben an. Die Argumentation des Beklagten, dass er nur Treuhänder gewesen sei, da gemäß den Richtlinien der DENIC eG keine Domaininhaberschaft für den Kunden aus dem Ausland möglich sei, verfing nicht.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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