Dies zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 29. November 2017, Az.: 2a O 233/16). Ein Online-Portal hatte im Rahmen der Olympischen Sommerspiele 2016 ein Gewinnspiel veranstaltetet und bei Bekanntgabe der Gewinner die bekannten Olympischen Ringe verwendet. Grundsätzlich genießen diese in Deutschland ähnliche wie eine Marke Schutz über das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG). Wegen der Verwendung in der vorgenannten Form wurde eine Abmahnung ausgesprochen und die Rechtsanwaltskosten anhand eines Gegenstandswertes von 500.000 EUR auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) beziffert. Dies ergibt einen Betrag von Höhe von 4.196,90 EUR netto. Wegen dieses Betrages musste das Landgericht Düsseldorf entscheiden und sprach dem Kläger diesen Betrag in voller Höhe zu.