Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Reisebüro haftet für Angaben in Prospekt eines Reiseveranstalter bei Verstoß gegen Wettbewerbsrecht als Täter

Reisebüro haftet für Angaben in Prospekt eines Reiseveranstalter bei Verstoß gegen Wettbewerbsrecht als Täter

So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung (Urteil vom 21. Dezember 2017, Az.: 6 U 18/17). Geklagt hatte ein Wettbewerbsverein wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (fehlender Einbezug von obligatorisch erhobenem Serviceentgelt in Gesamtpreis) in einem Reisekatalog eines Reiseveranstalters gegen ein Reisebüro, dass den Katalog in Kundenverkehr verwendet hatte. Das Gericht sieht ein täterschaftliches Handeln und damit auch die Verantwortung des Reisebüros für die Verletzung des Wettbewerbsrechts.

Werbung mit prozentual beziffertem Rabatt und unklarer Aufklärung, welche Waren ausgenommen sind, ist wettbewerbswidrig

Werbung mit prozentual beziffertem Rabatt und unklarer Aufklärung, welche Waren ausgenommen sind, ist wettbewerbswidrig

So das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8. Februar 2018, Az.: 6 U 403/17).In dem Rechtstreit war folgende Darstellung: „25% Geburtstagsrabatt auf fast alles“ streitig. Im Rahmen der werblichen Gestaltung erfolgte eine Einschränkung dann wie folgt: „Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“. Die Richter sahen die Ausnahmen von der Rabattaktion als nicht hinreichend deutlich dargestellt an und sahen dadurch den Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen als gegeben an.

Wer abmahnt, sollte Feiertage in Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung einbeziehen

Wer abmahnt, sollte Feiertage in Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung einbeziehen

Geschieht dies nicht, nach Ablauf der gesetzten Frist wird der gerichtliche Weg beschritten und dann eine Unterlassungserklärung abgegeben, so kann das angerufene Gericht die Kosten des Rechtsstreits dem Abmahner auferlegen. So auch in dem Sachverhalt, über den das OLG Bamberg zu entscheiden hatte ( Beschluss vom 09. April 2018 Az.:  3 W 11/18). Dort wurde dem abgemahnten Unternehmen durch den abmahnenden Wettbewerbsverein eine Abmahnung am 23. Oktober 2017 übermittelt verbunden mit der Forderung, bis zum 1. November 2017 eine Unterlassungserklärung wegen angeblichen Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abzugeben. Die Erklärung wurde dann am 3. November 2017 abgegeben, nachdem am 2. November 2017 durch den abmahnenden Verein ein Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt worden war. Nach Erledigungserklärungen war über die Kosten zu entscheiden. Die Richter des OLG legten diese dem abmahnenden Verein auf, dass mit der Abmahnung keine angemessene Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt worden war.

Denn: In die gesetzte Frist fielen ein Wochenende, zwei gesetzliche Feiertage und ein „Brückentag“.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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