So das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 22. März 2018, Az.: 4 U 4/18). In dem Rechtsstreit eines Wettbewerbsvereins war streitig, ob die Werbung irreführend ist, wenn mit einer Rabattaktion mit einem prozentual bezifferten Rabatt geworben wird und dann in der Werbegestaltung der Hinweis erteilt wird: „Ausgenommen…Angebote aus unserem aktuellen Prospekt“. Nach dem die Klage in der ersten Instanz noch abgewiesen worden war, wurde im Berufungsverfahren die Verurteilung zur Unterlassung vorgenommen. Der Senat in Hamm verwies dabei zur Begründung nur auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2017, Az.: I ZR 153/16 – 19% MwSt. GESCHENKT). In der Entscheidung des BGH hat dieser die Grundsätze aufgestellt, dass eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG vorliegt, wenn die Einschränkungen der Rabattaktion nicht klar dargestellt sind.