So das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 22. März 2018, Az.: 4 U 4/18). In dem Rechtsstreit eines Wettbewerbsvereins war streitig, ob die Werbung irreführend ist, wenn mit einer Rabattaktion mit einem prozentual bezifferten Rabatt geworben wird und dann in der Werbegestaltung der Hinweis erteilt wird: „Ausgenommen…Angebote aus unserem aktuellen Prospekt“. Nach dem die Klage in der ersten Instanz noch abgewiesen worden war, wurde im Berufungsverfahren die Verurteilung zur Unterlassung vorgenommen. Der Senat in Hamm verwies dabei zur Begründung nur auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2017, Az.: I ZR 153/16 – 19% MwSt. GESCHENKT). In der Entscheidung des BGH hat dieser die Grundsätze aufgestellt, dass eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG vorliegt, wenn die Einschränkungen der Rabattaktion nicht klar dargestellt sind.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen verlängert sich nicht auf maximal 12 Monate und 14 Tage, wenn konkrete Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts durch abstrakte Formulierungen mit der Verbrauchereigenschaft des Käufers & die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verbindet, ohne eine individuelle Anpassung vorzunehmen
- OLG Hamburg: Internetseite unter .com-Domain weist für Frage der Kennzeichenrechtsverletzung erforderlichen Inlandsbezug auch auf, wenn Inhalte Werbung um die Entsendung von Teilnehmenden für Kongress im Ausland ist
- OLG Hamm: rein hypothetische Risiko eines Kontrollverlusts begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO
- OLG Karlsruhe: Zwischen Betreiber eines Sozialen Netzwerkes und einem Journalisten besteht grundsätzlich kein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, sofern dies Beiträge in Gruppen in dem Sozialen Netzwerk betrifft
- OLG Frankfurt a.M.: Unternehmen, dass Cookies ohne Betreiber einer Internetseite zu sein auf dieser einsetzt, haftet ohne Einholung der erforderlichen Einwilligung auf Unterlassung und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 100 EUR