Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Aussagen in shopeigenem Kundenbewertungssystem können Vertragsstrafe aus Unterlassungserklärung verursachen
So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24. Mai 2017, Az.: 6 U 161/16). Streitig war, ob unter den Begriff der „Werbung“, der als zu unterlassende Handlung im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung enthalten war, auch Aussagen von Kunden im eigenen Bewertungssystem fallen. Die Richter des OLG Köln bejahten dies und begründeten ihre Ansicht unter anderem damit, dass die Kundenmeinungen zu Werbezwecken genutzt und dargestellt werden würden.
Kein Zugriff von Eltern verstorbener minderjähriger Kinder auf Social-Media-Account
So das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 31. Mai 2017, Az.: 21 U 9/16, nicht rechtskräftig). Das Gericht sieht in der nicht rechtskräftigen Entscheidung die Informationen von und über Dritte, die dann den Eltern über den Zugang des Accounts offenbar werden würden, über das Fernmeldegeheimnis, verankert im Telekommunikationsgesetz (TKG) als geschützt an. Einen Ausnahmefall sei in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung nicht gegeben, bei der Eltern erfahren wollten, ob der Tod ein Unfall oder Suizid gesehen sein könnte. Da die Revision zugelassen wurde, ist bei deren Einlegung mit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zu rechnen.
Werbung mit Neueröffnung kann irreführend sein, wenn nur Erweiterung eines Gebäudes betroffen ist
So das Oberlandgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 21. März 2017, Az.: 4 U 183/16). In dem Rechtstreit zwischen zwei Wettbewerbern, die Küchen vertreiben, war streitig, ob und in wie weit die Bewerbung im Rahmen eines Radiowerbespots mit folgender Aussage: wettbewerbswidrig war:
„Wir feiern die die Neueröffnung unseres Einrichtungszentrums in I. Nach Totalumbau und großer Erweiterung. Genießen Sie die neue Dimension des Wohnens mit gigantischen Markenmöbelangeboten. Das neue X-Einrichtungszentrum in I. Jetzt große Neueröffnung. Die Feier geht weiter.“
Tatsächlich war es so, dass nur eine Erweiterung und Umbau stattgefunden hat. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm sahen hier in dem einstweiligen Verfügungsverfahren eine wettbewerbsrechtliche Irreführung als gegeben an
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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