So eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. Februar 2018 (Az.:VI ZR 489/16). Das Gericht setzt damit klare Voraussetzungen zur Haftung von Internetsuchmaschinen, sofern diese in den Suchergebnissen Darstellungen anzeigen, die einer Person nicht gefallen. Diese muss dann den Betreiber über die vermeintliche Rechtsverletzung in Kenntnis setzen und kann erst bei Nicht-Reaktion oder bei Nicht-Entfernung formelle Ansprüche z.B. auf Unterlassung geltend machen.
Internetsuchmaschine hat keine Vorabprüfungspflicht für Suchergebnisse bei Persönlichkeitsrechtsverletzung; Handlungspflichten erst ab Kenntnis
