Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Onlinehändler muss bei Verkauf von Maschinenöl & Co. die Annahme kostenlos anbieten,..

Onlinehändler muss bei Verkauf von Maschinenöl & Co. die Annahme kostenlos anbieten,..

er kann aber für die Rücksendung Kosten verlangen und ist nicht verpflichtet, die Kosten der Rücksendung zu übernehmen. So das Oberlandesgericht Celle in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16. Juni2016, Az.: 13 U 26/16). In dem Rechtsstreit zwischen zwei Onlinehändlern war unter anderem streitig, ob § 8 Alt-ölV überhaupt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist. Dies bejahte das Gericht. Dann war noch streitig, ob der abgemahnte Onlinehändler die Möglichkeit hat, die Kosten der Rücksendung von Altöl dem Kunden aufzuerlegen. Die Richter sehen hier nur die Verpflichtung, die Annahme selbst kostenfrei zu gestalten. Die Richter differenzieren hier zwischen der Annahme des Altöls und der Rücksendung im Internethandel und sehen keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, wenn der Onlinehändler die Rücksendung kostenpflichtig anbietet bzw. dem Kunden dafür die entsatndenen Kosten in Rechnung stellt.

Virtuelles Spielgeld bei einem Computerspiel unterliegt als digitaler Inhalt dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Virtuelles Spielgeld bei einem Computerspiel unterliegt als digitaler Inhalt dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

So das Landgericht Karlsruhe in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung (Urteil vom 25.Mai.2016, Az.: 18 O 7/16). Es war streitig, ob der Anbieter des Computerspiels das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, dass bestand, wirksam zum Erlöschen gebracht hat. Dabei stellt das Gericht als Voraussetzung fest, dass hier das Angebot von virtuellem Spielgeld bei einem Computerspiel das Angebot eines digitalen Inhaltes (wie z.B. ein E-Book) sein, so dass grundsätzlich das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen eingreife.

Werbung für Vorher-nachher-Bilder für Schönheitsoperationen unzulässig

Werbung für Vorher-nachher-Bilder für Schönheitsoperationen unzulässig

Dies bestätigte einmal mehr das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 8.Juni 2016, Az.: 9 U 1362/15). Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen § 11 Abs.1 Satz 3 HWG und damit auch zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der Einsatz solcher Darstellungen soll aus Sicht der Anbieter die Entscheidung der Kunden vereinfachen. Jedoch sei der Einsatz bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen nicht zulässig. Auch aufklärende Aussagen oder aber eine Registrierung auf einer Internetseite vor einem Zugang zu den Darstellungen helfen nicht weiter.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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