Dies betont nochmal das Landgericht Bochum in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24. März 2016, Az.: I-14 O 3/16. Dort hatte ein Händler mit einem aktuellen Verkaufspreis und einem reduzierten Preis geworben, den er als „bisher-Preis“ bezeichnet hatte. Die Problematik war, dass der als „bisher-Preis“ bezeichnete Preis bereits vor geraumer Zeit gefordert worden war. Im vorliegenden Fall war dies ein Zeitraum von 7 Monaten. Dies war für das Gericht zu lang.
Kategorien
Neueste Beiträge
- KG Berlin: Werbung muss in Newsletter ausreichend als solche kenntlich gemacht werden;dies ist nicht der Fall, wenn das Wort „Anzeige“ im Schriftbild nicht klar dargestellt wird
- LG Hagen: Kein Anspruch auf Übernahme von Schäden durch Cyberversicherung, wenn die Schadensursache in einem Empfang einer betrügerischen E-Mail liegt
- OLG Dresden: Der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogenen Daten nach Datenschutzvorfall kann auch ohne Nachweis der Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung einer zu einem Schadensersatzanspruch nach Art, 82 DSGVO führen
- BAG: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO muss auch bei „unguten Gefühl“ nach Datenschutzverstoßes dargelegt und bewiesen werden
- OLG Köln: Werbung eines Luftfahrtunternehmens mit Angabe „CO2-neutral reisen“ bei unzureichender Aufklärung ist irreführend nach § 5 UWG