Dies betont nochmal das Landgericht Bochum in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24. März 2016, Az.: I-14 O 3/16. Dort hatte ein Händler mit einem aktuellen Verkaufspreis und einem reduzierten Preis geworben, den er als „bisher-Preis“ bezeichnet hatte. Die Problematik war, dass der als „bisher-Preis“ bezeichnete Preis bereits vor geraumer Zeit gefordert worden war. Im vorliegenden Fall war dies ein Zeitraum von 7 Monaten. Dies war für das Gericht zu lang.