Dies betont nochmal das Landgericht Bochum in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24. März 2016, Az.: I-14 O 3/16. Dort hatte ein Händler mit einem aktuellen Verkaufspreis und einem reduzierten Preis geworben, den er als „bisher-Preis“ bezeichnet hatte. Die Problematik war, dass der als „bisher-Preis“ bezeichnete Preis bereits vor geraumer Zeit gefordert worden war. Im vorliegenden Fall war dies ein Zeitraum von 7 Monaten. Dies war für das Gericht zu lang.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nach Art. 4 Nr.7 DSGVO Verantwortlicher auch bei reinem Angebot des Zugangs zu Suchergebnissen, die von anderem, konzernverbundenen, Unternehmen erzeugt werden
- LG Düsseldorf: Art.15 DSGVO ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG und eine verspätete Auskunft begründet daher ein Unterlassungsanspruch einer qualifizierten Einrichtung nach dem UKlaG
- KI-Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft- Umsetzungsfristen laufen
- LAG Düsseldorf: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, wenn im Stellenbesetzungsverfahren Recherchen zu Personen in Internetsuchmaschinen durchgeführt werden und die Bewerber darüber nicht nach Art. 14 DSGVO informiert werden
- LAG Baden-Württemberg: kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen unberechtigter Filmaufnahmen eines Beschäftigten am Arbeitsplatz, wenn dieser nicht Kontrollverlust von Daten und Missbrauch durch Dritte als Grundlage darlegen und beweisen kann