Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Verbrauchschutzvorschriften im E-Commerce entfallen nur bei klarer Ausrichtung auf Unternehmer

Verbrauchschutzvorschriften im E-Commerce entfallen nur bei klarer Ausrichtung auf Unternehmer

So das Landgericht Dortmund in einer aktuellen Entscheidung, über die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen berichtet (Urteil vom 23. Februar 2016, Az.: 25 O 139/15, nicht rechtskräftig). Eine entsprechende Unterlassungsklage konnte gegen einen Internetseitenbetreiber, der Kochrezepte anbietet, durchgesetzt werden, der wesentliche Regelungen des Verbraucherschutzes und der Informationspflichten (z.B. Informationen über den Preis, die Laufzeit eines Abos und des Widerrufsrechts bei Fernabsatzerträgen) in seinem Internetangebot nicht umgesetzt hatte und dabei sein Angebot nicht klar und deutlich nur auf den B2B-Geschäftsbereich ausgerichtet und darüber auch informiert hatte.

Werbung für Mobilfunkvertrag mit Aussage „0 EUR Zuzahlung“ irreführend, wenn nicht über Vorauszahlung und nachträgliche Erstattung ausreichend aufgeklärt wird

Werbung für Mobilfunkvertrag mit Aussage „0 EUR Zuzahlung“ irreführend, wenn nicht über Vorauszahlung und nachträgliche Erstattung ausreichend aufgeklärt wird

So nach Mitteilung der Wettbewerbszentrale das Landgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 11. März 2016, Az.: 38 O 66/15; nicht rechtskräftig). Der Kunde musste eine Zahlung für das Mobilfunkgerät leisten, die dann durch den Anbieter wieder erstattet wurde. Darüber wurde aber nicht im Rahmen der Werbung, sondern erst im Rahmen einer gesonderten Kostenaufstellung hingewiesen. Dies war für das Gericht nicht ausreichend und daher lag eine Irreführung vor.

Internetseite mit Kontaktformular muss Datenschutzerklärung enthalten

Internetseite mit Kontaktformular muss Datenschutzerklärung enthalten

Im Rahmen der Datenschutzerklärung muss darüber aufgeklärt werden, ob und in wie weit personenbezogene Daten erhoben, verwendet und gespeichert werden, erteilen. Dies hat erneut das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung entschieden (Urteil vom 11. März 2016, Az.: 6 U 121/15). In dem Rechtstreit zwischen zwei Mitbewerbern, die Steuerberatungsdienstleistungen anbieten, war im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die Frage zu prüfen, ob und in wie weit durch die Verwendung eines Kontaktformulars auf der Internetseite des abgemahnten Steuerberaters hier ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorlag. Es erfolgte keine Unterrichtung des Besuchers der Internetseite über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten. Ebenso fehlte ein Hinweis auf die jederzeitige Widerspruchsmöglichkeit der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln bestätigen zunächst, dass es sich bei § 13 Te-lemediengesetz (TMG), der hier einschlägig ist, um eine Markverhaltensregelung nach § 3a UWG handelt. Zudem seien die Erfordernisse des § 13 TMG gerade in der konkreten Art und Weise der Darstellung nicht erfüllt worden. Dass der Steuerberater Diensteanbieter im Sinne des TMG ist, stand nicht ernstlich in Zweifel. Interessant sind die Ausführungen des Gerichts dazu, dass ein Verstoß gegen § 13 TMG zugleich auch ein spürbarer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nach § 3a UWG darstellt.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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