So das Gericht in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 17.März 2016, Az.: I ZR 86/13). In dem Rechtsstreit, in dem um ein Angebot für „Himalaya Salz“ als irreführende geographische Herkunftsangabe gestritten wurde, berief sich der beklagte Onlinehändler auch darauf, dass das genutzte Werbematerial durch den Lieferanten zur Verfügung gestellt worden war. Daher war er der Ansicht, dass eine Haftung für den Inhalt des entsprechenden Werbematerials ausgeschlossen sei. Diese Ansicht folgt der Bundesgerichtshof nicht und begründete dies unter anderem damit, dass der Onlinehändler durch sein eigenes Angebot auch die Verantwortung für den Inhalt der Bewerbung übernehme.
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