So das Gericht in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 17.März 2016, Az.: I ZR 86/13). In dem Rechtsstreit, in dem um ein Angebot für „Himalaya Salz“ als irreführende geographische Herkunftsangabe gestritten wurde, berief sich der beklagte Onlinehändler auch darauf, dass das genutzte Werbematerial durch den Lieferanten zur Verfügung gestellt worden war. Daher war er der Ansicht, dass eine Haftung für den Inhalt des entsprechenden Werbematerials ausgeschlossen sei. Diese Ansicht folgt der Bundesgerichtshof nicht und begründete dies unter anderem damit, dass der Onlinehändler durch sein eigenes Angebot auch die Verantwortung für den Inhalt der Bewerbung übernehme.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BFH: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO vor Finanzgerichten richtet sich immer gegen datenschutzrechtlich Verantwortlichen und nicht gegen den Spruchkörper des Finanzgerichts
- OLG Stuttgart: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Hersteller von Gaming-Stühlen und Internet-Portal, zu dem Tests von Gaming-Stühlen veröffentlicht werden
- LG Dortmund: Verweigerungsrecht bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Rechts, wenn Daten dem Auskunftsbegehrenden vorliegen müssten
- OLG Nürnberg: kein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO für Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schufa, da Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit f.) DSGVO erfüllt
- LG Köln: Werbung einer Fluggesellschaft mit Angaben zur Klimaneutralität irreführend, sofern Kunden durch Zusatzleistungen im Buchungsvorgang Angebote für Klimaschutzprojekte auswählen können