So das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 10. Mai 2016,Az.:9 AZR 145/15). Das Gericht sieht ausdrücklich als gegeben an, dass das Schriftformerfordernis des § 126 BGB gewahrt werden müsse, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Antrag zu stellen. Dies erfordere auch die eigenhändige Unterschrift und damit sein der Antrag per E-Mail oder Telefax nicht möglich.
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