Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Bestattungsunternehmer muss bei Werbung unter Angabe von Preisen auch Überführungskosten und deren Berechnungsgrundlage angeben
So der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: 1 ZR 61/14 – Wir helfen im Trauerfall). In dem Rechtsstreit zwischen zwei Bestattungsunternehmern war streitig, ob eine Darstellung mit einem Werbeflyer, indem der werbende Bestatter seine Dienstleistungen angegeben hatte, ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, da die zwangsweise bei jeder Beerdigung anfallenden Überführungskosten nicht anhand der Berechnungsmöglichkeit entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand des Kilometerpreises angegeben worden war. Der Bundesgerichtshof sah in dieser fehlenden Darstellung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und insoweit gegen den § 1 Preisangabenverordnung. Für die Richter war die konkrete Darstellung im Rahmen des Werbeflyers unter der Angabe von Preisen für die Bestattungsdienstleistung bereits so konkret, dass insoweit auch die gemäß Preisangabenverordnung bestehende Pflicht zur Angabe des Preises einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile im Detail eingehalten werden musste. Bei den sonstigen Preisbestandteilen handelt es sich insoweit auch um die Überführungskosten, deren Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben sind, damit der Betrachter, also der Hinterbliebene/Erbe hier genau erkennen kann, in welcher Höhe diese Kosten anfallen.
Werbung mit der Aussage „CE/TÜV/GS-geprüft“ irreführend
So das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 25. Februar 2016, Az.: I- 15 U 58/15). Der klagende Wettbewerbsverein hat im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die Bewerbung des Onlinehändlers in dessen Onlineshop für ein Elektro-Wecker mit folgender Aussage beanstandet: „CE/TÜV/GS-geprüft“. Darin sah der klagende Wettbewerbsverein eine wettbewerbsrechtliche Irreführung. Dieser Ansicht folgten die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Die Richter sehen zwar grundsätzlich die gesetzliche Verpflichtung bei den beworbenen Produkten, hier dem § 7 Abs. 2 Nr. 3 Produktsicherheitsgesetz, das CE-Zeichen anzubringen. Die CE-Kennzeichnung ist aber nur die Angabe des Herstellers oder Inverkehrbringers, die rechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Eine darüber hinausgehende Werbung sehen die Richter insbesondere durch die Hinzufügung von weiteren amtliche Prüfungen und Aussagen dazu, wie in der oben dargestellten Aussage, als besonders kritisch an. Dadurch wurde ein erhebliches Irreführungspotential begründet, da die Betrachter einen Eindruck erhalten, der tatsächlich nicht besteht. Gerade durch die enge räumliche Darstellung, zum Beispiel in der der Artikelbeschreibung, der Artikelüberschrift, als Aussage oder selbstgestaltetes Logo, wird der Eindruck erzeugt, dass auch hinsichtlich der CE-Kennzeichnung wie bei einer Überprüfung durch den TÜV eine offizielle Prüfung erfolge.
Erhebung einer Klage zur Wahrung einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist nicht ausreichend
So das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 116. März 2016, Az.: 4 AZR 421/15. So ist es erforderlich, dass Ansprüche, für deren Geltendmachung einer tarifvertraglichen Frist im Arbeitsvertrag genannt wird, auch innerhalb der Frist bei dem Anspruchsgegner geltend gemacht werden. Eine Einreichung einer Klage mit der nachfolgenden Zustellung der Forderung über das Gericht ist nicht ausreichend. Umso wichtiger ist es für beide Parteien des Arbeitsvertrages, rechtzeitig alle Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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