So das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 116. März 2016, Az.: 4 AZR 421/15. So ist es erforderlich, dass Ansprüche, für deren Geltendmachung einer tarifvertraglichen Frist im Arbeitsvertrag genannt wird, auch innerhalb der Frist bei dem Anspruchsgegner geltend gemacht werden. Eine Einreichung einer Klage mit der nachfolgenden Zustellung der Forderung über das Gericht ist nicht ausreichend. Umso wichtiger ist es für beide Parteien des Arbeitsvertrages, rechtzeitig alle Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen.