So das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 116. März 2016, Az.: 4 AZR 421/15. So ist es erforderlich, dass Ansprüche, für deren Geltendmachung einer tarifvertraglichen Frist im Arbeitsvertrag genannt wird, auch innerhalb der Frist bei dem Anspruchsgegner geltend gemacht werden. Eine Einreichung einer Klage mit der nachfolgenden Zustellung der Forderung über das Gericht ist nicht ausreichend. Umso wichtiger ist es für beide Parteien des Arbeitsvertrages, rechtzeitig alle Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LG Freiburg: Verärgerung über mehr Spam-E-Mails ist kein Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO
- LAG Bremen: Sachvortragsverwertungsverbot, wenn Arbeitgeber private Kommunikation auf Dienstrechner in der Webanwendung von WhatsApp liest und als Grundlage von arbeitsrechtlichen Maßnahmen verwendet
- OLG Hamm: Abgemahnter,der weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, muss keine Kosten des Rechtsstreits tragen, wenn die Abmahnung auf der Verletzung von gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten nach § 13 IV UWG beruht& er aussergerichtlich eine nicht-strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt
- OLG Düsseldorf: Werbung für Teil einer Photovoltaikanlage unter Preisangabe nicht wettbewerbswidrig, wenn nicht erkennbar ist, dass der beworben Preis Umsatzsteuer in Höhe von 0% enthält & an welche Voraussetzungen diese Höhe der Umsatzsteuer geknüpft ist
- OLG Düsseldorf: keine Ansprüche aus dem Urheberrecht eines Fotografen gegen Hotelbetreiber, wenn dieser Fotos eines Hotelzimmer im Internet veröffentlicht und dabei eine Fototapete darstellt, die Foto des Fotografen enthalten