So das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 25. Februar 2016, Az.: I- 15 U 58/15). Der klagende Wettbewerbsverein hat im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die Bewerbung des Onlinehändlers in dessen Onlineshop für ein Elektro-Wecker mit folgender Aussage beanstandet: „CE/TÜV/GS-geprüft“. Darin sah der klagende Wettbewerbsverein eine wettbewerbsrechtliche Irreführung. Dieser Ansicht folgten die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Die Richter sehen zwar grundsätzlich die gesetzliche Verpflichtung bei den beworbenen Produkten, hier dem § 7 Abs. 2 Nr. 3 Produktsicherheitsgesetz, das CE-Zeichen anzubringen. Die CE-Kennzeichnung ist aber nur die Angabe des Herstellers oder Inverkehrbringers, die rechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Eine darüber hinausgehende Werbung sehen die Richter insbesondere durch die Hinzufügung von weiteren amtliche Prüfungen und Aussagen dazu, wie in der oben dargestellten Aussage, als besonders kritisch an. Dadurch wurde ein erhebliches Irreführungspotential begründet, da die Betrachter einen Eindruck erhalten, der tatsächlich nicht besteht. Gerade durch die enge räumliche Darstellung, zum Beispiel in der der Artikelbeschreibung, der Artikelüberschrift, als Aussage oder selbstgestaltetes Logo, wird der Eindruck erzeugt, dass auch hinsichtlich der CE-Kennzeichnung wie bei einer Überprüfung durch den TÜV eine offizielle Prüfung erfolge.