Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Rückzahlungsanspruch des Käufers nach Widerruf im Fernabsatz kann nur im Ausnahmefall wegen Rechtsmissbrauch verweigert werden

Rückzahlungsanspruch des Käufers nach Widerruf im Fernabsatz kann nur im Ausnahmefall wegen Rechtsmissbrauch verweigert werden

So der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16. März 2016, Az.:VIII ZR 146/15). Das Gericht sprach einem Käufer die vollständige Erstattung der geleisteten Zahlungen zu. Der beklagte Händler hatte dies verweigert, da sich der Kunde wegen einer Tiefpreisanfrage bei einem anderen Anbieter zum Widerruf entschlossen hatte. Der Grund des Widerrufs ist nach Ansicht des Gerichts unbeachtlich, da eine Begründung nicht vorgesehen sei. Ferner sei der Einwand des Rechtsmissbrauchs durch Ausübung des Widerrufsrechts nur im Ausnahmefall möglich.

Wichtige neue Entscheidung des BGH

Wichtige neue Entscheidung des BGH

Ein Bestattungsunternehmer muss bei Werbung unter Angabe von Preisen auch Überführungskosten und deren Berechnungsgrundlage angeben

So sieht es der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: 1 ZR 61/14 – Wir helfen im Trauerfall). Zwei Bestattungsunternehmern stritten darüber, ob durch einen Werbeflyer ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliege, wenn in diesem nicht die zwangsweise bei jeder Beerdigung anfallenden Überführungskosten  anhand der Berechnungsmöglichkeit entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand des Kilometerpreises angegeben wurde.

Der Bundesgerichtshof sah hier einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und gegen § 1 Preisangabenverordnung. Für die Richter war die Darstellung im Werbeflyer unter der Angabe von Preisen für die Bestattungsdienstleistung bereits so konkret, dass auch die gemäß Preisangabenverordnung bestehende Pflicht zur Angabe des Preises inkl. der USt und „sonstiger Preisbestandteile“ im Detail eingehalten werden müssse. Bei diesen „sonstigen Preisbestandteilen“ handele es sich aber auch um die Überführungskosten, deren Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben sind, damit der Hinterbliebene genau erkennen kann, in welcher Höhe diese Kosten anfallen.

Praxistipp: Alle Darstellungen müssen schnellstmöglich angepasst werden müssen, da ansonsten  Abmahnungen drohen.

Autor: Rechtsanwalt Claus Volke

Tritt ein freigestellter Betriebsrat einen Urlaub von zwei Tagen ohne Genehmigung des Arbeitgebers an,…

Tritt ein freigestellter Betriebsrat einen Urlaub von zwei Tagen ohne Genehmigung des Arbeitgebers an,…

so rechtfertigt dies nicht eine außerordentliche Kündigung. So das Arbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 10. März 2016, Az.: 10 BV 253/15). In dem Verfahren des Zustimmungsersetzungsverfahrens versagte das Gericht die Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden, da nach Ansicht des Gerichts ohne Abmahnung und wegen einer Zugehörigkeit von mehr als 15 Jahren zum Betrieb die Kündigung nicht gerechtfertigt sei.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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