so rechtfertigt dies nicht eine außerordentliche Kündigung. So das Arbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 10. März 2016, Az.: 10 BV 253/15). In dem Verfahren des Zustimmungsersetzungsverfahrens versagte das Gericht die Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden, da nach Ansicht des Gerichts ohne Abmahnung und wegen einer Zugehörigkeit von mehr als 15 Jahren zum Betrieb die Kündigung nicht gerechtfertigt sei.