Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Keine Eintragung einer Getränkeflasche ohne besondere Kontur als 3D-Marke möglich

Keine Eintragung einer Getränkeflasche ohne besondere Kontur als 3D-Marke möglich

Für eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung hat die das Europäische Gericht zu Lasten von Coca Cola entschieden (Urteil vom 24. Februar 2016, Az.: T-411/14). Das Unternehmen wollte eine Flaschenforma als 3D-Marke eintragen lassen. Das Gericht konnte aber der konkreten Gestaltung weder die erforderliche Unterscheidungskraft zu sprechen noch konnte eine Unterscheidungskraft durch das Unternehmen aufgrund der Benutzung belegt werden.

Länger zurückliegende sexuelle Belästigung durch Mitarbeiter kann Kündigung rechtfertigen

Länger zurückliegende sexuelle Belästigung durch Mitarbeiter kann Kündigung rechtfertigen

So das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 10. November 2015, Az.: 2 Sa 235/15) in einem Fall, in dem die Belästigung mehr als 1 Jahr nach dem Vorfall erst dem Arbeitgeber durch die betroffene Arbeitnehmerin angezeigt wurde.
Das Gericht sah in dieser Konstellation noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung als gegeben an, da auch der Arbeitgeber innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Kenntnis gemäß § 626 BGB gehandelt habe.

EU-Datenschutzgrundverordnung ist beschlossen

EU-Datenschutzgrundverordnung ist beschlossen

Nach rund vierjähriger Diskussion und Debatten haben sich nun der Europäischen Rat, das Europäisches Parlament und die Europäische Kommission über den endgültigen Inhalt der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung verständigt. In Kraft treten soll die Verordnung jedoch erst Anfang 2018 und dann die seit 1995 geltende EU-Datenschutzrichtlinie vollständig ersetzen.

Durch die neue EU-Datenschutzgrundverordnung wird nun endlich das Datenschutzrecht innerhalb Europas vereinheitlicht. Ein wichtiges Ziel der neuen Verordnung ist, dass nun endlich eine bessere Kontrolle über die Daten ermöglicht werden soll. Des Weiteren sollen nun auch in allen EU Staaten die gleichen Standards gelten. Die Hoffnung ist groß, dass dann für einige Unternehmen endlich keine datenschutzrechtlichen „Rückzugsräume“ innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mehr möglich sind.

Eine weitere wichtige Neuerung ist die Stärkung der Rechte der Nutzer. Diese sollen so z.B. einen leichteren Zugang zu ihren Daten bekommen. Sie haben somit die Möglichkeit und auch das Recht erfahren zu können, welche Daten über Sie gesammelt werden.

Des Weiteren erhalten Sie auch den Anspruch auf klare und leicht verständliche Information darüber, zu welchem Zweck von welchem Unternehmen Daten wie und wo gespeichert oder verarbeitet wurden. Die Nutzer sich dann auch umgehend darüber zu informieren, wenn Daten in einem Unternehmen gehackt wurden. Dies ermöglicht es ihnen schon frühestmöglich entsprechende Maßnahmen zum Schutz ihrer persönlichen Daten einleiten zu können. Interessant ist auch, dass nun durch die neue Verordnung auch ein aktives Vergessen von Daten ermöglicht wird. Insofern haben die Nutzer also künftig auch mehr Rechte dazu, selbst bestimmen zu können, wann ihre Daten aktiv gelöscht werden müssen.

Des Weiteren ist die Einwilligung in eine Datenverarbeitung dann erst ab 16 Jahren und nicht wie bislang schon mit 13 Jahren möglich. Schließlich wurden auch schon Vorschläge für die Höhe und die Festsetzung von Bußgeldern bei Verletzungen gegen die Verordnung eingefügt. Anders als bisher, wurden nicht mehr nur feste Werte angegeben, sondern ein Rahmen. Bei Datenschutzverstößen können zukünftig Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % der Jahresumsätze der jeweiligen Unternehmen gegen diese festgesetzt werden. Gerade den großen Unternehmen drohen dadurch erhebliche wirtschaftliche Risiken bei zukünftigen Verletzungshandlungen.

Die Reaktionen auf die neue Verordnung sind unterschiedlich und auch wenn die Regelungen erst 2018 in Kraft treten werden, sind die Unternehmen, insbesondere aufgrund der ggf. langfristigen Umstrukturierungen im Bereich der unternehmensinternen und –externen Datenverarbeitungen, bereits heute gefordert, sich intensiv mit den Anforderungen aus der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung auseinander zu setzen. Eine Übergangsfrist nach Inkrafttreten wird es wohl nicht mehr geben.

Gerne beraten wir Sie bei allen erforderlichen Maßnahmen in Ihrem Unternehmen.

Sprechen Sie uns einfach an. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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