Nach rund vierjähriger Diskussion und Debatten haben sich nun der Europäischen Rat, das Europäisches Parlament und die Europäische Kommission über den endgültigen Inhalt der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung verständigt. In Kraft treten soll die Verordnung jedoch erst Anfang 2018 und dann die seit 1995 geltende EU-Datenschutzrichtlinie vollständig ersetzen.

Durch die neue EU-Datenschutzgrundverordnung wird nun endlich das Datenschutzrecht innerhalb Europas vereinheitlicht. Ein wichtiges Ziel der neuen Verordnung ist, dass nun endlich eine bessere Kontrolle über die Daten ermöglicht werden soll. Des Weiteren sollen nun auch in allen EU Staaten die gleichen Standards gelten. Die Hoffnung ist groß, dass dann für einige Unternehmen endlich keine datenschutzrechtlichen „Rückzugsräume“ innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mehr möglich sind.

Eine weitere wichtige Neuerung ist die Stärkung der Rechte der Nutzer. Diese sollen so z.B. einen leichteren Zugang zu ihren Daten bekommen. Sie haben somit die Möglichkeit und auch das Recht erfahren zu können, welche Daten über Sie gesammelt werden.

Des Weiteren erhalten Sie auch den Anspruch auf klare und leicht verständliche Information darüber, zu welchem Zweck von welchem Unternehmen Daten wie und wo gespeichert oder verarbeitet wurden. Die Nutzer sich dann auch umgehend darüber zu informieren, wenn Daten in einem Unternehmen gehackt wurden. Dies ermöglicht es ihnen schon frühestmöglich entsprechende Maßnahmen zum Schutz ihrer persönlichen Daten einleiten zu können. Interessant ist auch, dass nun durch die neue Verordnung auch ein aktives Vergessen von Daten ermöglicht wird. Insofern haben die Nutzer also künftig auch mehr Rechte dazu, selbst bestimmen zu können, wann ihre Daten aktiv gelöscht werden müssen.

Des Weiteren ist die Einwilligung in eine Datenverarbeitung dann erst ab 16 Jahren und nicht wie bislang schon mit 13 Jahren möglich. Schließlich wurden auch schon Vorschläge für die Höhe und die Festsetzung von Bußgeldern bei Verletzungen gegen die Verordnung eingefügt. Anders als bisher, wurden nicht mehr nur feste Werte angegeben, sondern ein Rahmen. Bei Datenschutzverstößen können zukünftig Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % der Jahresumsätze der jeweiligen Unternehmen gegen diese festgesetzt werden. Gerade den großen Unternehmen drohen dadurch erhebliche wirtschaftliche Risiken bei zukünftigen Verletzungshandlungen.

Die Reaktionen auf die neue Verordnung sind unterschiedlich und auch wenn die Regelungen erst 2018 in Kraft treten werden, sind die Unternehmen, insbesondere aufgrund der ggf. langfristigen Umstrukturierungen im Bereich der unternehmensinternen und –externen Datenverarbeitungen, bereits heute gefordert, sich intensiv mit den Anforderungen aus der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung auseinander zu setzen. Eine Übergangsfrist nach Inkrafttreten wird es wohl nicht mehr geben.

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