So das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 10. November 2015, Az.: 2 Sa 235/15) in einem Fall, in dem die Belästigung mehr als 1 Jahr nach dem Vorfall erst dem Arbeitgeber durch die betroffene Arbeitnehmerin angezeigt wurde.
Das Gericht sah in dieser Konstellation noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung als gegeben an, da auch der Arbeitgeber innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Kenntnis gemäß § 626 BGB gehandelt habe.