Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Testament auf kleinem Stückpapier mangels Testierwillen nicht wirksam

Testament auf kleinem Stückpapier mangels Testierwillen nicht wirksam

So das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung (Beschluss vom 27.November 2015, Az.: 10 W 153/15). Für die Richter bestanden bereits aufgrund der ungewöhnlichen Auswahl der Schreibunterlage selbst erhebliche Zweifel daran, ob es sich wirklich um den „letzten Willen“ der Erblasserin in dem Gerichtsverfahren handelte, da es sich nicht um eine übliche Schreibunterlage gehandelt habe. Im Streitfall lagen zwei letztwillige Verfügungen vor, die auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen, bestehend aus Pergamentpapier, niedergeschrieben worden waren.

BGH: „Tell-a-friend“-E-Mails wettbewerbswidrig

BGH: „Tell-a-friend“-E-Mails wettbewerbswidrig

Zumindest gilt dies dann, wenn die Versendung an Dritte als Werbung für das Waren-oder Dienstleistungsangebot für die Internetseite gilt, über die die Versendung erfolgt und für die mehr Nutzer gewonnen werden sollen. Insbesondere wenn der Betreiber der Internetseite die Funktion der Nutzung der Tell-a-Friend bereitstellt, ist auch aus Sicht des Wettbewerbsrecht unabhängig von den einzelnen Nutzer, die die Funktion nutzen, verantwortlich. So der Bundesgerichthof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: I ZR 65/14 – Freunde finden).

Keine Markenrechtsverletzung einer Wortmarke durch 3D-Produktgestaltung

Keine Markenrechtsverletzung einer Wortmarke durch 3D-Produktgestaltung

Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14).
Streitig war, ob ein Produzent von Süßwaren, der unter anderem über die Wortmarke „Goldbären“, „Goldbären“ und „Gold-Teddy“ verfügt, einem Produzenten von Schokoladenprodukte den Verkauf eines Produktes, einer in Goldfolie eingepackten Schokoladefigur in Form eines Bären, untersagen konnte.
Für die Richter des Bundesgerichtshofes fehlt es an einer entsprechenden Verwechslungsgefahr im Bereich des Markenrechtes. Im Fall eines Rechtsstreits zwischen einer Wortmarke und einer 3D-Produktgestaltung sehen die Richter für die Prüfung der Ver-wechslungsgefahr eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt als maßgeblich an. Zu vergleichen sind insoweit die Wortmarke selbst aufgrund der Wortbestandteile beziehungsweise des Wortbestandteils und die Produktform.
Im Streitfall sahen die Richter hier keine Verletzung der Wortmarken, da auch die konkrete 3D-Produktgestaltung anderweitig gestaltet hätte werden können.
Dementsprechend wurden die Ansprüche aus dem Markenrecht genauso zurückgewiesen wie der geltend gemachter Anspruch aus der Wortmarke „Gold-Teddy“, da diese erst nach der Bekanntgabe der Vertriebs der Beklagten hinsichtlich des Schokoladenprodukts eingetragen worden war und daher eine gezielte Behinderung der Geltendmachung dieser Markenrechte vorliege. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus einer Nachahmung gemäß § 4 Nr. 9 UWG wurden ebenfalls abgelehnt.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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