So das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung (Beschluss vom 27.November 2015, Az.: 10 W 153/15). Für die Richter bestanden bereits aufgrund der ungewöhnlichen Auswahl der Schreibunterlage selbst erhebliche Zweifel daran, ob es sich wirklich um den „letzten Willen“ der Erblasserin in dem Gerichtsverfahren handelte, da es sich nicht um eine übliche Schreibunterlage gehandelt habe. Im Streitfall lagen zwei letztwillige Verfügungen vor, die auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen, bestehend aus Pergamentpapier, niedergeschrieben worden waren.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nach Art. 4 Nr.7 DSGVO Verantwortlicher auch bei reinem Angebot des Zugangs zu Suchergebnissen, die von anderem, konzernverbundenen, Unternehmen erzeugt werden
- LG Düsseldorf: Art.15 DSGVO ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG und eine verspätete Auskunft begründet daher ein Unterlassungsanspruch einer qualifizierten Einrichtung nach dem UKlaG
- KI-Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft- Umsetzungsfristen laufen
- LAG Düsseldorf: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, wenn im Stellenbesetzungsverfahren Recherchen zu Personen in Internetsuchmaschinen durchgeführt werden und die Bewerber darüber nicht nach Art. 14 DSGVO informiert werden
- LAG Baden-Württemberg: kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen unberechtigter Filmaufnahmen eines Beschäftigten am Arbeitsplatz, wenn dieser nicht Kontrollverlust von Daten und Missbrauch durch Dritte als Grundlage darlegen und beweisen kann