So das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung (Beschluss vom 27.November 2015, Az.: 10 W 153/15). Für die Richter bestanden bereits aufgrund der ungewöhnlichen Auswahl der Schreibunterlage selbst erhebliche Zweifel daran, ob es sich wirklich um den „letzten Willen“ der Erblasserin in dem Gerichtsverfahren handelte, da es sich nicht um eine übliche Schreibunterlage gehandelt habe. Im Streitfall lagen zwei letztwillige Verfügungen vor, die auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen, bestehend aus Pergamentpapier, niedergeschrieben worden waren.