Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14).
Streitig war, ob ein Produzent von Süßwaren, der unter anderem über die Wortmarke „Goldbären“, „Goldbären“ und „Gold-Teddy“ verfügt, einem Produzenten von Schokoladenprodukte den Verkauf eines Produktes, einer in Goldfolie eingepackten Schokoladefigur in Form eines Bären, untersagen konnte.
Für die Richter des Bundesgerichtshofes fehlt es an einer entsprechenden Verwechslungsgefahr im Bereich des Markenrechtes. Im Fall eines Rechtsstreits zwischen einer Wortmarke und einer 3D-Produktgestaltung sehen die Richter für die Prüfung der Ver-wechslungsgefahr eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt als maßgeblich an. Zu vergleichen sind insoweit die Wortmarke selbst aufgrund der Wortbestandteile beziehungsweise des Wortbestandteils und die Produktform.
Im Streitfall sahen die Richter hier keine Verletzung der Wortmarken, da auch die konkrete 3D-Produktgestaltung anderweitig gestaltet hätte werden können.
Dementsprechend wurden die Ansprüche aus dem Markenrecht genauso zurückgewiesen wie der geltend gemachter Anspruch aus der Wortmarke „Gold-Teddy“, da diese erst nach der Bekanntgabe der Vertriebs der Beklagten hinsichtlich des Schokoladenprodukts eingetragen worden war und daher eine gezielte Behinderung der Geltendmachung dieser Markenrechte vorliege. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus einer Nachahmung gemäß § 4 Nr. 9 UWG wurden ebenfalls abgelehnt.