Zumindest gilt dies dann, wenn die Versendung an Dritte als Werbung für das Waren-oder Dienstleistungsangebot für die Internetseite gilt, über die die Versendung erfolgt und für die mehr Nutzer gewonnen werden sollen. Insbesondere wenn der Betreiber der Internetseite die Funktion der Nutzung der Tell-a-Friend bereitstellt, ist auch aus Sicht des Wettbewerbsrecht unabhängig von den einzelnen Nutzer, die die Funktion nutzen, verantwortlich. So der Bundesgerichthof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: I ZR 65/14 – Freunde finden).
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