Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Eltern von minderjährigem Verstorbenem können Ansprüche auf Zugang zu Facebook- Account haben
So das Landgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 17. Dezember 2015, Aktenzeichen: 20 O 172/15, nicht rechtskräftig).
In dem Rechtsstreit hatten Eltern eines minderjährigen verstorbenen Kindes Ansprüche gegen Facebook auf den Zugang zum Nutzerkonto und den Kommunikationsinhalten geltend gemacht. Die Richter bejahten diesen Anspruch und widersprachen hier einem Schutzinteresse von Facebook an den Inhalten. So wurde z.B. der Anspruch aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes zu Gunsten von Facebook verneint. Die Besonderheit in dem entschiedenen Fall war, dass nicht klar gewesen ist, aus welchen Gründen das minderjährige Kind verstorben ist und aufgrund eines Unfalls (Verdacht auf Selbsttötung des Kindes durch U-Bahn-Unfall) Ansprüche gegen die Erben, somit die Eltern, auf Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie Verdienstausfall geltend gemacht worden sind.
Arbeitgeber darf nicht wegen Adipositas des Arbeitnehmers kündigen
Tut er dies dennoch, so ist die Kündigung unzulässig und der Arbeitnehmer hat ggf. einen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund einer Behinderung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). So das Arbeitsgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 17. Dezember 2015, Az.: 7 Ca 4616/15, nicht rechtskräftig). Eine Kündigung kann nur dann Erfolg haben, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer keine der arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten mehr nachkommen kann.
Die Zahlung einer Entschädigung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer langfristig vom Arbeitsleben ausgeschlossen ist.
Wenn Warenangebot trotz aufklärendem Hinweis innerhalb kurzer Zeit ausverkauft ist, so ist dies irreführend
So das Oberlandesgericht Koblenz in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 2. Dezember 2015, Az.: 9 U 296/15).
In einem Rechtstreit hat ein Unternehmen sowohl in Prospekten und Werbeanzeigen als auch auf dem eigenen Internetshop ein Haushaltsgerät beworben. Dies sollte an einem bestimmten Wochentag in einzelnen Filialen und ab 18:00 Uhr des gleichen Wochentages auch im Onlineshop verfügbar sein.
Im Onlineshop war das Gerät bereits 4 Minuten nach 18:00 Uhr nicht mehr verfügbar. Im stationären Handel war es innerhalb von einem bis zwei Stunden ausverkauft.
Wegen der Bewerbung beider Verkaufsaktionen waren wettbewerbsrechtliche Schritte eingeleitet worden. Das Oberlandesgericht Koblenz sah im konkreten Fall nur hinsichtlich des Onlineshops eine wettbewerbsrechtliche Irreführung.
Auch der aufklärende Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“, der im Rahmen der Werbung enthalten gewesen war, reichte nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen, da nach An-sicht der Richter eine so kurze Reaktionsmöglichkeit, wie im vorliegenden Fall von vier Minuten, keine realistische Chancen darstellten, für die angesprochenen Verbraucher das beworbene Produkt zu erwerben.
Dementsprechend wurde hier ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und dort der Nr.5 des Anhangs zu § 3 Abs.3 angenommen.
Zudem konnte das abgemahnte Unternehmen hinsichtlich der Warenangebote für Filialen im Gegensatz zum Onlineshop darlegen, dass in der Vergangenheit die Vorrätigkeit der Waren ausreichend war, um entsprechende Sonderangebote und deren Nachfrage befriedigen zu können.
Hinsichtlich des Onlineshops gab es jedoch solche Erfahrungswerte nicht, sodass hier der geltend gemachte Anspruch nicht widerlegt werden konnte.
Praxistipp:
Die Bewerbung mit sehr kurzfristigen zeitlich begrenzten Angeboten unter Nutzung einer besonderen Preisgünstigkeit von Waren kann dazu führen, dass Waren sehr schnell ausverkauft sind.
Kann dann nicht dargelegt werden, dass der entsprechende Warenvorrat vorhanden gewesen ist, der einen angemessenen Zeitraum hätte abdecken können und dies mit Erfahrungswerten aus den vergangenen Verkaufsaktionen belegt werden kann, kann hier eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen einer Irreführung erfolgen.
Auch aufklärende Hinweise dürften dann im Einzelfall zu betrachten sein und nicht zwingende eine Irreführung ausschließen.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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