So das Landgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 17. Dezember 2015, Aktenzeichen: 20 O 172/15, nicht rechtskräftig).
In dem Rechtsstreit hatten Eltern eines minderjährigen verstorbenen Kindes Ansprüche gegen Facebook auf den Zugang zum Nutzerkonto und den Kommunikationsinhalten geltend gemacht. Die Richter bejahten diesen Anspruch und widersprachen hier einem Schutzinteresse von Facebook an den Inhalten. So wurde z.B. der Anspruch aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes zu Gunsten von Facebook verneint. Die Besonderheit in dem entschiedenen Fall war, dass nicht klar gewesen ist, aus welchen Gründen das minderjährige Kind verstorben ist und aufgrund eines Unfalls (Verdacht auf Selbsttötung des Kindes durch U-Bahn-Unfall) Ansprüche gegen die Erben, somit die Eltern, auf Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie Verdienstausfall geltend gemacht worden sind.